Metadata : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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folgende  Titel  das  Suchen  von  Mineralien  behandelt,  und  letzteres
einem  jeden  auch  auf  fremdem  Grund  und  Boden  gestattet  *.  Muß  man
aber  die  Stelle  auf  das  Graben  von  Schätzen  beziehen,  so  beweist  sie,
daß  auf  eigenem  Grund  und  Boden  jeder  ohne  Erlaubnis,  auf  fremdem
jeder  mit  Genehmigung  des  Grundeigentümers  Schätze  suchen  darf.
Ein  Schatzregal,  welches  dahin  ginge,  daß  alle  Schätze  dem  Kaiser
gehören,  und  daß  kein  Schatz  ohne  kaiserliche  Erlaubnis  gegraben
werden  darf,  ist  nicht  (oder  wenigstens  nicht  allgemein)  auch  in  das
deutsche  Recht  aufgenommen  worden.  Die  Ronkalische  Konstitution
Friedrich  I.  vom  Jahre  1158  —  II.  F.  56  —  zählt  unter  den  Regalien
nur  auf:
„dimidium  thesauri  inventi  in  loco  Caesaris  non  data  opera  vel
loco  religioso,  si  data  opera  totum  ad  eum  pertineat.  “
Mit  dem  Römischen  Rechte  stimmt  der  Schwabenspiegel  überein,
nur  setzt  er  die  Anteile  des  Finders  und  Grundeigentümers  anders  fest:
Landrecht  346  in  der  Laßbergschen  Ausgabe  S.  147.
„Vnde  ist  daz  ieman  iht  vindet  vf  sinem  gute  daz  ist  sin  mit
rechte,  ob  er  vnder  der  erde  vindet  vnd  vindet  er  aber  anders
ieman  danne  er  selbe,  vnd  daz  er  ez  hat  nyt  geheizzen  suchen,
dem  sol  er  daz  vierde  teil  geben  wan  daz  is  syn  fvnd  recht.“
347:  „Vnde  vindet  ein  man  gut  of  der  vrien  strazze.  vnder  der
erde  das  ist  des  riches  vnd  dem  vinder  sol  daz  vierteil  werden
u.  s.  w.“
Die  in  Carl  Wilhelm  Gärtners  Ausgabe  des  Sachsenspiegels 2  aufgeführte, ­
  gemeine  Glosse  trägt  zu  Artikel  35  die  Grundsätze  des  Römischen ­
  Rechts  über  die  Schätze  vor.  Sie  sagt,  daß  nicht  jeder,
sondern  nur  der  mit  der  schwarzen  Kunst  oder  an  gewissen  Orten
gefundene  Schatz  ganz  oder  teilweise  dem  Reiche  gehören  soll.  Sie
sagt  ganz  ausdrücklich:
„Und  zuletzt  mag  sie  (Schätze)  ein  jeder  suchen  und  finden  an
den  Orten,  welche  sein  eigen  sind.“
Es  ist  also  nach  der  Glosse  gestattet,  auf  seinem  eigenen  Boden,
auch  tiefer  als  Pflug  und  Spaten  gehen,  ohne  königliche  Genehmigung
nach  Schätzen  zu  graben.
In  Unteritalien  gehörte  die  eine  Hälfte  des  gefundenen  Schatzes
dem  Grundeigentümer,  die  andere  dem  Finder.  Als  dieser  Satz  auf

1  S.  oben  §  2.
s  Leipzig  1732,  S.  86.
            
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