Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bergleuth,  aus  denen  Bergen,  und  aus  der  Erden  Ertz  hauen,  dasselbe
gar  künstlich  und  genau  suchen  und  finden.“  „Bergwerk“,  sagt  Herttwig
  “',  sind  diejenigen  Oerter,  da  man  nach  Ertzen  Schächte  senket
und  Stollen  treibet  oder  Schürfte  wirffet.“  Das  Brechen  von  Silber  wird
hiernach  als  Bergbau  nicht  angesehen  werden  können,  wenn  es,  wie  dies
zur  Zeit  des  Sachsenspiegels  der  Fall  war,  mittels  einfacher  Gräbereien
von  der  Oberfläche  ausgehend  und  ganz  nahe  der  Oberfläche  bleibend,
ohne  eigentliche  bergmännische  Technik  durch  sogenannten  Pinzenoder ­
  Duckelbergbau  geschah 1  2  *  *  *  *  * .  Dagegen  lassen  das  Freiberger  wie
das  Iglauer  und  Schemnitzer  Bergrecht  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  erkennen, ­
  daß  sie  einen  Bergbau  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  voraussetzen. ­
  Auch  das  Löwenberger  Bergrecht  spricht  ähnlich  wie
Sachsen-  und  Schwabenspiegel  nur  vom  „Graben  auf  dem  Acker“.  Es
ist  hiernach  anzunehmen,  daß  nur  zum  Graben  oder  Brechen  von  Gold
nach  dem  Löwenberger  Goldrecht  und  nur  zum  Graben  oder  Brechen
von  Silber  nach  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel  die  Erlaubnis  des
beteiligten  Grundeigentümers  nötig  war.  Für  diese  Auffassung  läßt
sich  als  innerer  Grund  der  Umstand  anführen,  daß  ein  Graben  von
Silber  oder  Gold,'  soweit  die  'Gräbereien  gingen,  die  Ackernutzung
unmöglich  machte,  während  ein  eigentlicher  Bergbaubetrieb  nur  einzelne
Plätze  zu  Schacht-  und  Haldenanlagen  dem  Grundeigentümer  entzog.
Man  kann  selbst  zugestehen,  daß  nach  dem  Sachsenspiegel  der  Silberund ­
  nach  dem  Löwenberger  Goldrecht  der  Goldbergbau  auf  fremdem
Grund  und  Boden  nicht  ohne  Erlaubnis  des  Grundeigentümers  betrieben
werden  durfte,  ohne  daß  damit  die  Regalität  des  Silber-  und  Goldbergbaues ­
  geleugnet  würde.  Denn  aus  dieser  folgt  nicht,  und  dies
dürfte  gegen  Böhlau  (p.  16)  anzuführen  sein,  daß  sich  der  Grundeigentümer ­
  die  Zerstörung  und  Unmöglichmachung  seiner  Ackernutzung
gefallen  lassen  müsse.  Es  lag  ein  ganz  besonderer  Grund  vor,  warum
gerade  beim  Silber-  und  Goldbergbau  Vorkehrungen  zum  Schutze  der
Grundeigentümer  getroffen  werden  mußten.  Um  jene  Zeit  wollten  Unzählige ­
  Gold  und  Silber  durch  leichte  Mühe  gewinnen 8 ,  so  daß  oft  der

1  Christoph  Herttwig,  Neues  und  vollkommenes  Bergbuch  .  .  .  Dresden
und  Leipzig  1710,  S.  6g.
2  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  81.  Zivier  bringt
nr.  24  aus  einer  Abschrift  des  Sachsenspiegels  (Anfang  14.  Jahrhundert);  „Silber
muz  ouch  nimant  brechen  noch  golt  grabin  uf  eines  anderen  mannes  gute,  ane
des  willen  des  daz  erbe  ist;  gibit  her  ime  aber  daz  urloup,  so  mac  her  iz  grabin,
also  daz  dem  vursten  sin  recht  davon  gebin.
s  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  35—52  u.  a.
            
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