Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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früher  ein  königlicher  Beamter.  Er  ist  angewiesen,  dem  ersten  Finder
zwei  Meers  und  das  folgende  dann  für  den  König  zuzumessen.  So
z.  B.  heißt  es  in  article  XVII  der  High  Peak  Articles  (p.  io):
„We  say  the  Custom  of  the  Mine  is  such,  that  if  any  new
Rake  or  Vein  be  found  (by  the  Grace  of  God)  by  any  Miner  or
other  Persons,  the  first  Finder  must  have  two  Mears 1 ,  and  the
Barmaster  the  next  for  the  king,  according  to  the  Custom  of
the  Mine;  and  the  Miner  every  Mear  after,  so  far  as  the  Rake
or  Vein  will  continue.“
Nach  dem,  was  1287  als  uraltes  Herkommen  bekundet  wurde,
erhielt  der  König  noch  ein  Dreizehntel  des  Ausgebrachten  und  hatte
das  Vorkaufsrecht 1  2 .  Der  Grundherr  (Lord  of  the  Soil)  erhielt  nur  die
erste  Schale  Erz.  Heute  erhält  er  sowohl  jenes  Meer,  welches  einst
dem  Könige  zustand,  als  auch  die  erste  Schale 3 ,  deren  Abgabe  nur
noch  eine  symbolische  Bedeutung,  nämlich  die  der  vollendeten  Besitzergreifung ­
  haben  soll.
Nach  allen  Richtungen  finden  sich  fernere  Ähnlichkeiten  mit  dem
Recht  der  deutschen  Bergordnungen  und  der  für  Vipaska,  Massa,  Iglesias.
  Insbesondere  enthalten  die  Gewohnheiten  noch  Vorschriften  über
das  Kaduzierungsverfahren.  Artikel  XXVI  der  High  Peak  Articles
verpflichtet  den  Bergmeister,  alle  Woche  einmal  über  das  Königsfeld
zu  gehen  und  darauf  acht  zu  geben,  daß  die  Gruben  vorschriftsmäßig
abgebaut  werden.  Die,  bei  denen  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  nach
einigen  Wochen  auflässig  und  dürfen  alsdann  vom  Bergmeister,  an  wen
er  will,  verliehen  werden.  Auch  hatten  die  Bergleute  Holz-  und  Wassergerechtigkeiten, ­
  wie  solche  in  Deutschland  Vorkommen 4 .
Die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Salinen  im  Mittelalter.
§  21.  Die  vorbesprochenen  Bergordnungen  und  Berggewohnheiten ­
  Deutschlands  und  Britanniens  haben  metallischen  Bergbau,  nicht
Salinen  zum  Gegenstände.  Fast  stets  von  den  letzteren  und  fast  nie
von  den  ersteren  sprechen  die  ältesten  deutschen  Urkunden,  in  welchen
der  Bergwerke  Erwähnung  geschieht.  Dies  erklärt  sich  daraus,  daß

1  Mear  oder  Meer,  ein  Raum,  dessen  Größe  nach  den  verschiedenen  Berggewohnheiten ­
  in  der  Länge  27  bis  32  Yards  und  je  14  Yards  in  der  Höhe  und
Breite  beträgt.  (Bainbridge  p.  546.)
2  „Pettus“  nach  Nasse  S.  174.
3  Bainbridge  p.  546.
*  z.  L.  Article  XI  der  High  Peak  Costums  p.  8.
            
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