Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Denn  die  Grundherren  wurden  von  jeher  besonders  erwähnt,  sie  erhielten ­
  Abgaben  dafür,  daß  der  königliche  Beamte  (Bailiff  oder  Barrmaster)
  auf  und  unter  ihrem  Gebiete  Bergwerksfelder  überweist.  Es
ist  bei  der  Entwickelung  der  englischen  Verfassungsgeschichte  begreiflich, ­
  daß  wie  in  Cornwall  und  Devonshire,  so  auch  sonst  die  Rechte
der  Krone  gegenüber  den  der  Bergbautreibenden  allmählich  in  den
Hintergrund  getreten,  und  daß  früher  der  Krone  zustehende  Rechte
über  den  Bergbau  auf  die  Grundeigentümer  übergegangen  sind 1 .
Die  Berggewohnheiten  in  der  Grafschaft  Derbyshire.
§  20.  Die  Einwanderung  deutscher  Bergleute  nach  England  erfolgte ­
  erst  unter  den  Regierungen  Heinrich  VIII.  und  der  Königin
Elisabeth.  Viele  Jahrhunderte  früher  bestanden  erweislich  schon  die
Berggewohnheiten  in  Derbyshire.  Diese  Bergrechte  sind  in  einer  zu
London  im  Jahre  1734  erschienenen  Sammlung  nach  den  Originalien
veröffentlicht:  „the  compleat  mineral  laws  of  Derbyshire  taken  from
the  Originals“.  Ihr  Inhalt  ist  eine  spätere  englische  Niederzeichnung
der  überlieferten  Bergrechte.  Noch  im  Jahre  1287  waren  die  Bergrechte ­
  nicht  kodifiziert;  denn  es  wird  berichtet,  daß  Eduard  I.  in  diesem ­
  Jahre  die  von  den  dortigen  Bergleuten  beanspruchten  Freiheiten
und  Rechte  durch  Zeugenvernehmungen  feststellen  ließ.  Durch  die
Berggewohnheiten  von  Derbyshire  wird  die  allgemeine  Schürffreiheit
gewährt.
Artikel  XII  der  High  Peak  Laws s  lautet:
We  say,  by  the  Custom  of  the  Mine  it  is  lawful  for  all  the
king’s  liege  People  to  dig,  delve,  searche,  subvert,  and  turn  all
manner  of  Grounds,  Lands,  Meadows,  Closes,  Pastures  and  Marshes
  for  Ore-Mines,  of  whose  Interitance  soever  they  be;  but  if
any  Arable  Lands  or  Meadows  be  digged  up,  and  uot  wrought
according  to  the  Custom  of  the  Mine,  the  Owner  of  the  same
may  fill  it  again  at  his  Will  and  Pleasure.
Andere  Bergrechte,  z.  B.  die  für  Litten 1  *  3 ,  nehmen  Wohnhäuser,
Heerstraßen  (high  ways),  Obsthöfe  und  Gärten  von  der  Schürffreiheit
aus.  Ist  ein  Bergmann  fündig  geworden,  so  muß  er  den  Bailiff  oder
Barrmaster  um  Zuteilung  eines  Grubenfeldes  angehen.  Dieser  war
1  S.  auch  Hatschek,  Das  Staatsiecht  des  vereinigten  Königreichs  Großbritannien-Irland ­
  1914,  S.  100.
3  In  der  vorbezeichneten  Sammlung  S.  8.
3  In  der  vorbezeichneten  Sammlung  S.  144,  Art.  1.
            
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