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linen betreiben ließen. Sie erreichten dadurch, daß die Bergwerks
produkte von ihnen, beziehungsweise von den ihnen eigentümlich ge
hörenden und abgabenpflichtigen Bergwerken gekauft werden mußten.
Es erklärt sich aus dem Vorangeführten ferner, warum die Könige, als
sie auch anderen die Anlegung von Zoll-, Markt-, Münzgerechtigkeiten,
Bergwerken und besonders von Salinen gestatteten, zunächst nicht er
laubten, daß solche überall, wo jene wollten, sondern nur an ganz
bestimmten Orten errichtet wurden. So erteilte Kaiser Arnulf im Jahre
898 dem Bischof von Osnabrück das Recht:
in loco Osnabrugensi mercatum habere et monetum publicum
habere instituere et teloneum inde accipere 1 .
In ähnlicher Weise gestattete Heinrich IV. die coctura salis dem
Pfalzgrafen von Hessen (nur) in Sulza und nicht an dessen übrigen
Orten 1 2 . Solche Berechtsame werden als Zubehör einer bestimmten
Stadt bezeichnet, weil ihre Ausübung mit dem Besitze jener Stadt ver
bunden war. Nimmt man das Vorstehende zusammen, so wird man
das Salzregal nicht als ausgeschlossen erachten können, wenn an
königlichen Orten dem Könige abgabepflichtige und ihm zu Eigentum
gehörige Salinen von Privaten betrieben werden.
Sind solche Salinen an anderen Orten vorhanden, und gehören
einem anderen als dem Könige, so wird man dartun müssen, daß ent
weder jene Salinen früher in einer dem Könige gehörigen Stadt be
trieben worden sind, welche später mit ihrer Saline in den Besitz des
andern vom Könige übertragen wurde; oder aber, daß der König
jenem andern das Recht erteilt hat, an dem betreffenden Orte Salz
werke einzurichten.
Wie solche Salzwerke tatsächlich beschaffen waren, dürfte sich
ungefähr aus nachstehenden Beispielen entnehmen lassen: In Halle an
der Saale gab es vier Brunnen, aus denen Sole gepumpt und 112 Ko
ten 3 (Häuser), in denen diese Sole gesotten wurde. Die Koten erhiel
ten eine bestimmte Menge Sole. Sie waren von Magdeburg zu Lehen
gegeben. Wem die Fläche Landes gehörte, wo die vier Brunnen
lagen, ist nicht überliefert. Die Kotbesitzer zahlten Abgaben an das
1 Möser, Osnabrückische Geschichte S. 368.
2 Die Urkunde bei v. Koch-Sternfeld II 71. Pfeffinger, Vitriarii etc. III
p. 1447 und sonst; „Insuper rogatu ejusdem Palatini comitis Cocturam salis ibi
concessimus.“
3 von „coquere“ (Kochen), Koch-(Siede-)häuser, in denen Siedepfannen (pa-
tellae) waren.