Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

confirmamus  hoc  pietatis  Studio  addentes,  ut  si  qui  ejusdem  loci
fratres  in  salis  vel  cujuslibet  metalli  subterraneis  venis  inter  terminos
  ipsius  foresti  vel  in  quolibet  Ecclesiae  suae  fundo  invenire
aut  elaborare  potuerint,  firma  eis  eorumque  successoribus  et  illibata
  omni  tempore  permaneant.
Zwei  Jahre  vor  der  Ronkalischen  Konstitution  übte  also  der  Kaiser ­
  schon  sein  Verfügungsrecht  über  Salz  und  Metalle  auch  auf  fremden ­
  Grundstücken  aus.
Vorstehende  Verleihung  Friedrich  I.  wurde  im  Jahre  1236  durch
Friedrich  II.  wiederholt 1 .  Da  nun  solchergestalt  sowohl  den  Erzbischöfen ­
  wie  den  Pröpsten  kaiserliche  Verleihungsurkunden  zur  Seite
standen,  wurde  schließlich  der  Streit  durch  einen  vom  Papste  bestätigten ­
  Schiedsspruch  des  Erzbischofes  von  Bamberg  dahin  beglichen,
daß  von  jener  Saline  Salzburg,  Berchtesgaden  und  Bamberg  je  ein
Drittel  erhalten  sollten 2 .
Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  21,  verwendet  diese  Angelegenheit
für  seine  Theorie,  daß  noch  damals  die  Salinen  (Mineralien)  Pertinenz
des  Grundeigentums  waren,  indem  er  behauptet,  daß  Tuval  auf  dem
fundus  des  Klosters  Berchtesgaden  gelegen  habe.  Abgesehen  davon,
daß  dies  nicht  zutraf,  so  spricht  entscheidend  gegen  seine  Theorie
erstens,  daß  die  streitenden  Teile  nicht  auf  ihr  etwaiges  Grundeigentum,
sondern,  gleichviel  ob  mit  mehr  oder  weniger  Recht,  auf  kaiserlichen
Verleihungen  fußten,  und  zweitens,  daß  doch  die  Saline  zweifellos  nicht
auf  Salzburger  oder  Bamberger  Grund  und  Boden  lag  und  trotzdem
diese  beiden  Erzbistümer  je  ein  Drittel  der  Saline  erhielten,
Die  Urkunde  15  bei  Böhlau  enthält  die  kaiserliche  Bestätigung
eines  Vertrages,  durch  welchen  der  Erzbischof  von  Salzburg  dem  Grafen ­
  Alberich  eine  Salzstelle  im  Admonttale  übereignete,  welche  dieser
schon  früher  vom  Hochstifte  zu  Lehn  trug.  Der  Besitz  von  Salzstellen ­
  durch  Salzburg  gründet  sich  aber  ausweise  der  bereits  zu  Urkunde ­
  14  beigebrachten  Zeugnisses 1  und  nach  dem  eigenen  Anerkenntnisse ­
  des  Hochstiftes  auf  kaiserliche  Verleihungen.  Dies  ist  insbesondere ­
  auch  für  die  Salinen  im  Admonttale  anerkannt,  welche  der  1074
gegründeten  Abtei  Admont  von  Salzburg  geschenkt  sind.  Denn  gerade ­
  in  Betreff  dieser  und  der  übrigen  dort  gelegenen  Bergwerke  bemerkte ­
  1160  Erzbischof  Eberhard,  daß  dieselben  bis  zur  Abtretung  an
Admont  vom  Hochstifte  de  regalibus  imperii  besessen  waren 3 .  Eine
1  Die  Urkunde  bei  Hund,  Metropolis  II  p.  124,  125.
2  Lori,  Einleitung  p.  IX,  X.
3  v.  Muchar  III  105,  aus  dem  Saalbuche  für  Admont.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.