Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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sonst nicht nötig gewesen, daß der Ort Brachau und die Hälfte an 
der dortigen Salzstelle besonders genannt wurden, sodann aber waren 
weder der Kaiser noch Fulda Besitzer jenes Ortes und jener Salzstelle. 
Dies waren Private und im wesentlichen waren es nur die von diesen 
zu zahlenden Abgaben, welche den Gegenstand der Verleihung bildeten. 
Die Urkunden 18 und 19 vom 8. Juni 959* betreffen den gleichen 
Fall. In der ersteren schenkt Otto I. den Ort Grabenstat mit allem 
Zubehör nebst einigen Pfannstätten den Chorherren zu Salzburg, und 
in der letzteren wiederholt der Kaiser dieselbe Schenkung unter ge 
nauerer Aufzählung der Zubehörstücke von Grabenstat 2 . Anscheinend 
hat Böhlau diese Urkunden deshalb als Beweis für die Zugehörigkeit 
der Salinen zum Grund und Boden aufgeführt, weil auch Salzpfannen 
als dem Orte Grabenstat zustehend als dessen „adjacentia“ und „perti- 
nentia“ bezeichnet sind. Allein die Urkunden fuhren nicht bloß Salz 
pfannen, sondern auch viele Regalien, nämlich: Jagd, Fischfang, Müh 
len, Zölle, unbebautes Land als Zubehör zu Grabenstat auf, so daß 
die Urkunden ebensogut wie das Salzregal auch z. B. das Mühlen-, 
Zoll-, Fischereiregal widerlegen dürften. Überdies handelt es sich gar 
nicht um Salzpfannen (patellae, patellarumque loci), welche in Graben 
stat liegen, sondern um solche, welche um Reichenhall lagen 1 . Die 
Salzstellen waren Teile der dortigen sehr umfangreichen Salzwerke. 
Der Kaiser hatte diese mit dem Orte Grabenstat einem Grafen Hart 
wich zu Lehen gegeben, welcher sie durch den Grafen Warmunt dem 
Hochstifte übertrug. Die Übertragung machte der Kaiser, da Graben 
stat und die übrigen Schenkungsgegenstände ihm als dem Lehnherrn 
zu Eigen gehörten, dadurch rechtswirksam, daß er die Schenkung auch 
seinerseits aussprach, was er indeß — ein Zeichen seines Eigentums 
— nur unter der Einschränkung tat, daß, wenn der Bischof die ge 
schenkten Gegenstände den Chorherren wieder entziehen würde, diese 
der Herrin Judith (Herzog Arnulfs Tochter) und deren Sohn Heinrich 
zufallen sollten. 
Die Urkunde 20 3 vom 11. April 965 betrifft die schon erwähnte 
Schenkung des Gaues Neletice und der darin liegenden Städte, nebst 
der Saline zu Giebichenstein und den übrigen salzigen und süßen Ge 
wässern durch Kaiser Otto I. an das Erzstift zu Magdeburg. Die 
Worte „urbem seil. Guiconstein cum salsugine ejus“ beweisen nicht, 
daß diese Stadt als Besitzerin und Benutzerin der Oberfläche zugleich 
1 Vgl. v. Koch-Sternfeld II 121 ff. 
2 Juvavia, Anhang p. 181, 182. 
3 v. Koch-Sternfeld II 121 und die Überschrift in Juvavia, Anhang p. 181,
	        
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