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sonst nicht nötig gewesen, daß der Ort Brachau und die Hälfte an
der dortigen Salzstelle besonders genannt wurden, sodann aber waren
weder der Kaiser noch Fulda Besitzer jenes Ortes und jener Salzstelle.
Dies waren Private und im wesentlichen waren es nur die von diesen
zu zahlenden Abgaben, welche den Gegenstand der Verleihung bildeten.
Die Urkunden 18 und 19 vom 8. Juni 959* betreffen den gleichen
Fall. In der ersteren schenkt Otto I. den Ort Grabenstat mit allem
Zubehör nebst einigen Pfannstätten den Chorherren zu Salzburg, und
in der letzteren wiederholt der Kaiser dieselbe Schenkung unter ge
nauerer Aufzählung der Zubehörstücke von Grabenstat 2 . Anscheinend
hat Böhlau diese Urkunden deshalb als Beweis für die Zugehörigkeit
der Salinen zum Grund und Boden aufgeführt, weil auch Salzpfannen
als dem Orte Grabenstat zustehend als dessen „adjacentia“ und „perti-
nentia“ bezeichnet sind. Allein die Urkunden fuhren nicht bloß Salz
pfannen, sondern auch viele Regalien, nämlich: Jagd, Fischfang, Müh
len, Zölle, unbebautes Land als Zubehör zu Grabenstat auf, so daß
die Urkunden ebensogut wie das Salzregal auch z. B. das Mühlen-,
Zoll-, Fischereiregal widerlegen dürften. Überdies handelt es sich gar
nicht um Salzpfannen (patellae, patellarumque loci), welche in Graben
stat liegen, sondern um solche, welche um Reichenhall lagen 1 . Die
Salzstellen waren Teile der dortigen sehr umfangreichen Salzwerke.
Der Kaiser hatte diese mit dem Orte Grabenstat einem Grafen Hart
wich zu Lehen gegeben, welcher sie durch den Grafen Warmunt dem
Hochstifte übertrug. Die Übertragung machte der Kaiser, da Graben
stat und die übrigen Schenkungsgegenstände ihm als dem Lehnherrn
zu Eigen gehörten, dadurch rechtswirksam, daß er die Schenkung auch
seinerseits aussprach, was er indeß — ein Zeichen seines Eigentums
— nur unter der Einschränkung tat, daß, wenn der Bischof die ge
schenkten Gegenstände den Chorherren wieder entziehen würde, diese
der Herrin Judith (Herzog Arnulfs Tochter) und deren Sohn Heinrich
zufallen sollten.
Die Urkunde 20 3 vom 11. April 965 betrifft die schon erwähnte
Schenkung des Gaues Neletice und der darin liegenden Städte, nebst
der Saline zu Giebichenstein und den übrigen salzigen und süßen Ge
wässern durch Kaiser Otto I. an das Erzstift zu Magdeburg. Die
Worte „urbem seil. Guiconstein cum salsugine ejus“ beweisen nicht,
daß diese Stadt als Besitzerin und Benutzerin der Oberfläche zugleich
1 Vgl. v. Koch-Sternfeld II 121 ff.
2 Juvavia, Anhang p. 181, 182.
3 v. Koch-Sternfeld II 121 und die Überschrift in Juvavia, Anhang p. 181,