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von jener Saline bezogenen Abgaben dem Kloster Königslutter k Erst
1139 aber gelangten die Welfen zur Herrschaft über Lüneburg und die
dortige Saline 3 . Würde nun die Saline zu Lüneburg von dem Weifen
herzog als nostra sulzia bezeichnet, so ist dies in demselben Sinne zu
verstehen, wie die Könige Englands, Frankreichs und Böhmens, die in
ihren Ländern, auf wessen Gründen auch immer belegenen, von Privat
personen besessenen und betriebenen Bergwerke ihr Eigentum nannten.
Die Saline stand im Eigentume des Herzogs, er bezog Einkünfte dar
aus, er war aber weder Besitzer noch Betreiber, hatte auch seine Rechte
nicht als Besitzer der Oberfläche, und zwar schon deshalb nicht, weil
er dies gar nicht gewesen ist. Die Worte „haereditatem patrum nos-
trum“ gehen auf die Städte Bardowiek und Lüneburg, und diese konn
ten so genannt werden, weil sie dem Herzog Heinrich erblich von
seinem Vater überkommen waren und weil sie erbliche und allodiale
Besitzungen seines Hauses waren 8 .
Jung, welcher die Regalität der Saline zu Lüneburg in Abrede
stellt, erklärt p. 201 die Worte sulzia nostra damit:
„principem respexisse sulciam in territorio suo sitam, cujus illi
tamquam regionis domino suprema cura incumbebat“.
Meines Erachtens lag die Sache so:
Ursprünglich waren die Kaiser, als Kaiser, Herren und Eigentümer
der Lüneburger Sülze, und ihr Recht ist später auf die Welfen über
gegangen. Die Kaiser haben ihr Eigentum in der Weise benutzt, daß
sie das Recht, die Sülze auszuschöpfen und zu sieden, lehenweise Pri
vaten gegen Abgaben übertrugen, deren Nutzungs- und Besitzungs
rechte später in der Weise erblich wurden, wie solches bei Belehnungen
zur gesamten Hand damals statthaft erschien 4 . Die Siedehäuser und
sonstigen für die Salzgewinnung erforderlichen Gegenstände standen im
Eigentume der Beliehenen, waren indes wahrscheinlich nur Zubehör
zum Nutzungs- und Besitzrecht an der Sülze.
Dies dürfte sich aus folgendem ergeben:
Die Kaiser erhoben ehemals Abgaben von der Saline 6 , welche sich
1 S. oben zu Urkunde 39.
2 Manecke, Kurze Beschreibung und Geschichte der Stadt Lüneburg, Han
nover 1816, S. 100 a. a. O.
3 S. u. a. Joh. Suibert Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte von West
falen, Arnsberg 1861, II 421 ff. a. a. O.
4 Vgl. Schröder in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 260 ff.
a. a. O.
5 Jung p. 191 seq.