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aller Wahrscheinlichkeit nach auf ein Drittel des Bruttoertrages beliefen.
Dies kann sich für die damalige Zeit nicht aus der Steuerhoheit er
klären, zumal die Abgaben sehr bald in Privathände übergingen. Fer
ner gab es bis zum 13. Jahrhundert nur einen Salzbrunnen 1 , aber
50 Siedehäuser und ebensoviel Siedeberechtigungen®. Den Besitzern der
Siedehäuser war der Gebrauch der Sülze gemeinschaftlich, insofern sie
daraus bestimmte Quantitäten Flüssigkeit zum Sieden erhielten. Es
dürfte nun schwer halten anzunehraen, daß diese 50 — später 53 —
Siedeberechtigten (Pfannherren) ihr Recht daraus ableiteten, daß sie in
Höhe eines ideellen Fünfzigstels an dem Oberflächenbesitze des Sodes
beteiligt waren, aus welchem durch einen tiefen Schacht die Sole zu
tage gefördert wurde. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie ihr Recht
ursprünglich vom Kaiser zu Lehen trugen, an den oder an dessen
Rechtsnachfolger sie dafür Abgaben zu entrichten hatten. Vom Kaiser
ist das ihm an der Saline zustehende Recht auf die Welfen über
gegangen, ob zum Lehen oder zum erblichen Besitz und durch welche
Urkunde, ist mir nicht bekannt geworden. Als Heinrich der Löwe
seiner Reichslehen verlustig erklärt wurde, war es streitig, ob die Sa
line zu Lüneburg ebenso wie diese Stadt allodialer Besitz oder Reichs-
lehen war. Letzteres behauptete der Kaiser 1 2 3 , der deshalb die Hälfte
der Saline zurückforderte; doch erhielten sich die Welfen als Herzoge
von Lüneburg in deren Besitz. Die an den Kaiser und später an die
Welfenherzöge zu leistenden Abgaben waren von jedem Siedehause zu
entrichten. Erstere, die Chorusgüter, kamen durch kaiserliche und
herzogliche Verleihungen in den Besitz anderer Personen, meist Geist
licher. Sie werden seit dem 13. Jahrhundert nicht mehr in natura
abgeführt und bestehen bis auf den heutigen Tag 4 .
Was nun die Saline in Oldesloe anlangt, so ist nicht bekannt,
daß sie auf einer Privatbesitzung des Herzogs lag; sie kann also nicht
als ein Zeugnis der Zugehörigkeit der Salinen zum Oberflächenbesitze
dienen. Vielmehr hat sich Herzog Adolf als Territorialherr angemaßt,
Salinen und einen Markt ohne kaiserliche Genehmigung einzurichten,
wie damals auch sonst Anmaßungen kaiserlicher Regalien stattgefunden
haben 5 . Herzog Heinrich, der im Jahre 1151 kaiserlicher Statthalter
1 Vgl. die Urkunde vom Jahre 1273 in Jungs Sylloge Documentorum pro
Salina Luneburgensi p. 83 in dessen Buch: De jure salinarum.
2 Daselbst p. 77 Urkunde vom Jahre 1262.
3 Engels S. 461.
4 Engels daselbst.
5 S. oben § 7.