Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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aller  Wahrscheinlichkeit  nach  auf  ein  Drittel  des  Bruttoertrages  beliefen.
Dies  kann  sich  für  die  damalige  Zeit  nicht  aus  der  Steuerhoheit  erklären, ­
  zumal  die  Abgaben  sehr  bald  in  Privathände  übergingen.  Ferner ­
  gab  es  bis  zum  13.  Jahrhundert  nur  einen  Salzbrunnen 1 ,  aber
50  Siedehäuser  und  ebensoviel  Siedeberechtigungen®.  Den  Besitzern  der
Siedehäuser  war  der  Gebrauch  der  Sülze  gemeinschaftlich,  insofern  sie
daraus  bestimmte  Quantitäten  Flüssigkeit  zum  Sieden  erhielten.  Es
dürfte  nun  schwer  halten  anzunehraen,  daß  diese  50  —  später  53  —
Siedeberechtigten  (Pfannherren)  ihr  Recht  daraus  ableiteten,  daß  sie  in
Höhe  eines  ideellen  Fünfzigstels  an  dem  Oberflächenbesitze  des  Sodes
beteiligt  waren,  aus  welchem  durch  einen  tiefen  Schacht  die  Sole  zutage ­
  gefördert  wurde.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß  sie  ihr  Recht
ursprünglich  vom  Kaiser  zu  Lehen  trugen,  an  den  oder  an  dessen
Rechtsnachfolger  sie  dafür  Abgaben  zu  entrichten  hatten.  Vom  Kaiser
ist  das  ihm  an  der  Saline  zustehende  Recht  auf  die  Welfen  übergegangen, ­
  ob  zum  Lehen  oder  zum  erblichen  Besitz  und  durch  welche
Urkunde,  ist  mir  nicht  bekannt  geworden.  Als  Heinrich  der  Löwe
seiner  Reichslehen  verlustig  erklärt  wurde,  war  es  streitig,  ob  die  Saline ­
  zu  Lüneburg  ebenso  wie  diese  Stadt  allodialer  Besitz  oder  Reichslehen
  war.  Letzteres  behauptete  der  Kaiser 1  2  3 ,  der  deshalb  die  Hälfte
der  Saline  zurückforderte;  doch  erhielten  sich  die  Welfen  als  Herzoge
von  Lüneburg  in  deren  Besitz.  Die  an  den  Kaiser  und  später  an  die
Welfenherzöge  zu  leistenden  Abgaben  waren  von  jedem  Siedehause  zu
entrichten.  Erstere,  die  Chorusgüter,  kamen  durch  kaiserliche  und
herzogliche  Verleihungen  in  den  Besitz  anderer  Personen,  meist  Geistlicher. ­
  Sie  werden  seit  dem  13.  Jahrhundert  nicht  mehr  in  natura
abgeführt  und  bestehen  bis  auf  den  heutigen  Tag 4 .
Was  nun  die  Saline  in  Oldesloe  anlangt,  so  ist  nicht  bekannt,
daß  sie  auf  einer  Privatbesitzung  des  Herzogs  lag;  sie  kann  also  nicht
als  ein  Zeugnis  der  Zugehörigkeit  der  Salinen  zum  Oberflächenbesitze
dienen.  Vielmehr  hat  sich  Herzog  Adolf  als  Territorialherr  angemaßt,
Salinen  und  einen  Markt  ohne  kaiserliche  Genehmigung  einzurichten,
wie  damals  auch  sonst  Anmaßungen  kaiserlicher  Regalien  stattgefunden
haben 5 .  Herzog  Heinrich,  der  im  Jahre  1151  kaiserlicher  Statthalter
1  Vgl.  die  Urkunde  vom  Jahre  1273  in  Jungs  Sylloge  Documentorum  pro
Salina  Luneburgensi  p.  83  in  dessen  Buch:  De  jure  salinarum.
2  Daselbst  p.  77  Urkunde  vom  Jahre  1262.
3  Engels  S.  461.
4  Engels  daselbst.
5  S.  oben  §  7.
            
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