Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bezug gewisser Quantitäten Sülze als ein erbliches verleihen. Der Be 
sitz von Grubenfeldern ist ja auch z. B. unter der Herrschaft des 
Preußischen Landrechts ein erblicher gewesen und doch bestand 
unzweifelhaft nach diesem Rechte das Bergregal. Auch bei der Mecklen 
burgischen Saline zu Sulz, den Salinen zu Halle und zu Lüneburg 1 , 
rücksichtlich welcher wenigstens für das 13. Jahrhundert die Regalität 
ganz unstreitig ist, waren die Anrechte der Privaten an den Siede 
häusern wie deren Rechte auf den Bezug von Sülze usw. erblich und 
frei veräußerlich. Die Behauptung, daß die Sülzer das Recht auf den 
Bezug von Sülze zum Sieden als ideelle Mitbesitzer der Erdoberfläche 
besessen haben 1 2 , ist nicht haltbar. 
Der ältere Salzbrunnen (Michaelsbrunnen) zu Werl reicht bis in 
die Heidenzeit zurück 3 . Der Ort verdankt aller Wahrscheinlichkeit 
nach seine Entstehung nur diesem Brunnen. Werl gehörte seit der 
Unterwerfung der Sachsen den deutschen Kaisern; es war von der 
Karolingerzeit an eine kaiserliche Pfalz 4 . Von den Kaisern wurde sie 
den Welfen zu Lehen gegeben. Nach der Ächtung Heinrichs des Löwen 
wurde sie dem Erzbischöfe Philipp von Köln durch Kaiser Friedrich I. 
verliehen 5 . Seitdem blieb sie im Besitze der Kölner Erzbischöfe. Die 
Kaiser haben das ihnen an der Weder Sülze zustehende Recht in der 
Weise ausgeübt, daß sie Privatpersonen das Recht verliehen, gegen 
Abgaben gewisse Wassermengen aus dem Salzbrunnen zu beziehen 
und zu sieden. Weder bei der Weder noch bei der Hallenser, Lüne 
burger und Sülzer Saline, noch bei anderen Salinen hat jemals irgend 
einer sein Recht auf den Bezug von Salzwasser anderswoher als 
unmittelbar vom Regalherrn hergeleitet, und niemals und nirgends ist 
dieses Recht aus dem etwaigen Nutzungsrechte an der Erdoberfläche 
angesprochen worden. So bezogen sich, wie noch näher zu Urkunde 82 
ausgeführt werden soll, die Sülzer von Soden bei Allendorf auf an 
geblich verloren gegangene Verleihungen. Die Kotbesitzer in Halle a. S. 
leiten bekanntlich ihre Rechte aus der Belehnung des Regalinhabers, 
nämlich des Erzstiftes zu Magdeburg ab. Und so leiten auch die 
1 S. noch unten zu den Urkunden 75, 76, 77, 77 a, 78, 80. 
2 v. Inama II 349. 
3 S. den Aufsatz in Seibertz, Quellen der Westfälischen Geschichte I. Teil, 
Arnsberg 1857, S. 44 ff. „Historie der Stadt Werl“ von Hermann Brandis. 
4 Johann Suibert Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte Westfalens 3. Teil, 
Arnsberg 1864, S. 171fr. 
5 Seibertz, Geschichte der Grafen, Arnsberg 1845, S. 12 ff a. a. O. Brandis 
an der zitierten Stelle S. 49 ff 
Arndt, Bergregal. 
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