fullscreen : Grundriß des deutschen Zollrechts

daß der leitende Gesichtspunkt für alle Zolleinrichtungen
jahrhundertelang nur der war, möglichst hohe Einnahmen zu
erzielen, die bei der im Mittelalter noch unbekannten Scheidung
 zwischen Staatskasse (Fiskus) und Privatgut des Herrschers
 zunächst diesem zugute kamen. Diese Binnenzölle wurden
 also — zollrechtlich betrachtet — nicht deshalb fällig, weil
eine Ware überhaupt in das Gebiet des die Zollgewalt Ausübenden
 gelangt war, sondern nur deshalb, weil sie einen
willkürlich festgesetzten Punkt innerhalb dieses Gebietes überschritt.
 Da bei der Unwirtlichkeit des Landes nur ein der
Größe der Gefahren entsprechender hoher Gewinn zum Reisen
lockte, unternahmen fast nur Kaufleute, die ihre Waren bei sich
führten, ein solches Wagnis, und wer einen Zoll von ihnen
erheben wollte, wählte als die zur Hebung geeignetesten Örtlichkeiten
 solche, die der Kaufmann nicht vermeiden konnte,
wenn er an sein Ziel gelangen wollte, wie Stadttore, Furten,
Brücken, Flußengen, Schluchten u. dgl. Die Nachteile, die
solche nur auf möglichst hohe Einnahmen abzielenden ,F i -
n anzz öll e" früher oder später stets für das Wirtschaftsleben
 eines Volkes mit sich führen, wurden im Laufe des
Mittelalters immer fühlbarer, vor allem durch den auch auf
politischem Gebiet für Deutschland verhängnisvoll gewordenen
 Umstand, daß die Nachfolger der Frankenkönige, die
„römischen Kaiser deutscher Nation“, der zunehmenden Macht
ihrer Vasallen nicht mehr steuern konnten und ein Kronrecht
nach dem andern, darunter auch das Zollregal, den Reichsfürsten
 überlassen mußten, um ihre nur widersstrebend geleisteten
 Dienste damit zu erkaufen. Als schließlich in endlosen
äußeren und vor allem inneren Fehden die früher achtungerzwingende
 Macht des Kaisertums zeitweise zu einem Schatten
 zusammensank, riß jeder, der sich auf einem beschränkten
Gebiete stark genug dazu fühlte, alle erreichbaren Machtbefugnisse
 an sich, so daß im späteren Mittelalter bis weit in die
neuere Zeit hinein jedes noch so kleine Gebiet, wenn es nur
reichsfrei oder sonst im Verhältnis zu seinen Nachbarn leidlich
 mächtig war –~ mochte es auch nur ein Bistum, eine
Grafschaft oder eine Reichsstadt sein ~ nicht nur seine eigenen
 Zollsstellen, sondern auch seine eigenen Zollsätze und ssein
eigenes Zollrecht hatte.
Diese je nach dem Grade der Gewinnsucht des Gewalthabers
 mehr oder weniger willkürlich gehandhabten Zolleinrichtungen
 erzeugten naturgemäß den Gegendruck des Ge-
            
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