Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Die  Regalität  der  Salinen  zu  Werl  folgt  auch  aus  der  Urkunde
des  Kölner  Erzbischofs  vom  Jahre  1321,  aus  welcher  Schröder  den
umgekehrten  Schluß  zieht.  Graf  Ruprecht  von  Virneburg,  Landmarschall ­
  von  Westfalen,  hatte  im  Stadtgraben  von  Werl  im  Jahre  1321
einen  Salzbrunnen  graben  lassen,  in  der  Annahme,  daß  er  dem  Erzbischöfe ­
  von  Köln  gehören  würde.  Er  überließ  indes  den  Brunnen
den  Sülzern,  da  er  von  sachkundigen  Leuten  dahin  berichtet  wurde,
daß  nur  diesen  ein  solcher  Brunnen  zustehen  könne.  In  der  Urkunde
vom  21.  Mai  13  21 1  erklärt  der  Landmarschall;
„Nos  Rupertus  ....  Notum  facimus  .  .  .  quod  cum  in  fossa
Werlensi  puteum  salinarium  effodi  et  purgari  faceremus,  hac
ratione,  quod  ipsum  puteum  putavimus  ....  Archiepiscopo
Coloniensi  attinere.  Tandem  a  multis  hominibus  qui
notitiam  hujus  rei  ab  antiquis  temporibus  habuerunt,  fecimus  et
sumus  plenarie  docti
quod  dominus  noster  archiepiscopus  vel  sua  dioecesis  nil  juris
habent  in  puteo  memorato,  quod  pleno  jure  attinet  hominibus
salinariis  in  Werle,  qui  dicuntur  seltere  apud  volgus;  ita  quod
ipsi  et  eorum  heredes  omnem  suam  voluntatem  facere  poterunt
cum  puteo  memorato.“
Gab  es  überhaupt  kein  Bergregal,  so  dürfte  sich  nicht  begreifen
lassen,  wie  der  Landmarschall  auf  den  Gedanken  kam,  daß  ein  im
Stadtgraben  von  Werl  angelegter  Brunnen  dem  Erzbischöfe  von  Köln
gehörte.  Und  wie  will  man  ferner  erklären,  daß  jener  Brunnen  schließlich ­
  den  Sülzern  zugesprochen  wurde,  wenn  nicht  durch  die  Annahme
einer  bergrechtlichen  Verleihung  durch  den  Regalinhaberf  Oberflächenbesitzer ­
  waren  die  Sülzer  nicht,  deren  Genossenschaft  durchaus  nicht
mit  der  Stadtgemeinde  zusammenfiel  oder  zusammenfällt 2 .  Ebensowenig
hatten  sie  den  Brunnen  graben  lassen.  Man  muß  also  annehmen,  daß
ihnen  die  Kaiser  und  beziehungsweise  die  Kölner  Erzbischöfe  die  Sülze
im  ganzen  Stadtgebiete  verliehen  haben  und  diese  Annahme  ist  wohlberechtigt. ­
  Denn  da  die  Sülzer  von  Werl  recht  hohe  Abgaben  entrichten ­
  mußten,  so  verstand  es  sich  von  selbst,  daß  ihnen  nicht  durch
einen  zweiten  Brunnen  in  demselben  Städtchen  ein  Teil,  unter  Umständen ­
  die  ganze  Sülze  entzogen  und  überdies  noch  in  ihrem  Absätze
durch  den  Verkauf  anderen  Salzes  Abbruch  bereitet  werden  durfte.

1  Urkunde  582  im  II.  Bande  von  Seibertz’  Urkundenbuch  S.  169.
s  Dies  ergibt  sich  u.  a.  aus  der  Urkunde  vom  15.  Juni  1321  No.  583  im
II.  Bande  von  Seibertz’  Urkundenbuch  S.  170.
            
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