Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

I/O 
zahlreiche geistliche Territorialherren, Klöster, Stiftungen 1 und nebenbei 
auch Privatpersonen durch den Besitz von Pfannen, Öfen usw. betei 
ligt waren, während es doch feststeht, daß die gesamte Saline ehemals 
den Agilolfingerherzögen gehörte. 
Um die Regalität des Salzes zu widerlegen und dessen Zugehörig 
keit zur Erdoberfläche zu beweisen, erscheint es also notwendig, daß 
bei jeder Salzpfanne, bei jeder Salzstelle, bei jedem Salzhause, bei 
jeder Salzquelle deren Lage und näheren Umstände angegeben wer 
den. So gewiß man nun die bis zum i. Oktober 1865 bestandene 
Regalität der Hallischen Salinen durch den Nachweis nicht widerlegen 
kann, daß schon vorher zahlreiche Personen Siedekoten, Pfannen oder 
Besitzungen und Rechte aller Art an ihnen besessen haben, so gewiss 
kann die Zugehörigkeit der Salinen zur Erdoberfläche nicht durch den 
Umstand dargetan werden, daß eine Pfanne einem Kloster von einer 
Privatperson geschenkt worden ist. Selbst der Besitz ganzer Salinen 
durch Privatpersonen steht an sich dem Salzregale nicht entgegen, 
weil der Regalherr auch Salinen im ganzen oder alle Teile einer Sa 
line Privaten übertragen kann. Es muß wiederholt darauf hingewiesen 
werden, wie viele Bergwerke z. B. unter der Herrschaft des Bergrechts 
des Allgemeinen Preußischen Landrechts im erblichen und frei ver 
äußerlichen Besitze von Privatpersonen gewesen sind. Der Annahme, 
daß die Anrechte an Salinen durch den Mitbesitz an der Erdober 
fläche erworben sind, stehen die besprochenen Urkunden rücksichtlich 
der Salinen zu Halle a. S., Lüneburg, Sülz, Werl und Soden entgegen, 
bei denen teils mit Gewißheit, teils mit hoher Wahrscheinlichkeit sich 
diese Rechte nicht von dem Oberflächenbesitzer, sondern von den 
Inhabern des Bergregals herleiten. Die Irrigkeit der Ansicht, daß das 
Recht zur Anlegung von Salinen mit dem Besitze jedes Grund und 
Bodens verbunden gewesen sei, dürfte offenbar hervortreten, sobald 
die Folgen einer solchen Ansicht ins Auge gefaßt werden. Wäre sie 
richtig und hätte jeder beliebige Besitzer einer Handvoll Erde in 
Lüneburg, Sülz, Werl, Reichenhall usw. auf seinem Besitztume einen 
Salzbrunnen tiefer, als der, welcher die Salzwerke speiste, anlegen 
dürfen, so hätte der letztere jederzeit und beliebig trocken gelegt 
werden können! Darf man hiernach behaupten, daß der Besitz von 
Salzpfannen, Siedehäusern u. dgl. m. durch Privatpersonen keineswegs 
1 Die Besitzveränderungen an den einzelnen Brunnen, Siedehäusern, Pfannen 
führt v. Koch-Sternfeld II von S. 104 bis 212, also auf mehr als too Seiten, und 
doch nur unvollständig auf.
	        
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