Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Was dagegen die vorzitierte Urkunde vom 13. Dezember 1016 
anlangt, so wird man gleichfalls annehmen dürfen, daß jene aquae 
salsae et insulsae in Frose wie die Markt-, Zoll und Münzgerechtigkeit 
daselbst von Kaiser und Reich in den Besitz des Erzbistums gelangt 
sind k 
Viel, viel mehr Urkunden über Salinen, Salzpfannen, Öfen, Salz 
quellen als Böhlau und Waitz anführen, finden sich in dem oft angezogenen 
Werke von Koch-Sternfeld, welches trotz nicht zu verkennender Mängel 
neben einem überreichen Material den grossen Vorzug besitzt, daß es 
die Urkunden nicht durch einander wirft, sondern nach den Salinen 
selbst ordnet. Es ist nicht unwichtig, daß von Koch-Sternfeld, wie 
übrigens auch von Muchar, welche so genaue Einsicht in die alten 
Urkunden und Saalbücher, besonders Süddeutschlands, genommen haben, 
die Regalität der Salinen als feststehend annehmen. Waitz VIII, 272 
selbst stellt nicht einmal die Behauptung auf, daß die Privatbesitzer 
von Salinenteilen diese als Nutzungsberechtigte an der Oberfläche erworben 
hätten. Wenn aber die Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche nicht 
angenommen werden soll — wie anders, als durch Verleihung des Regal 
herrn können diese in Privatbesitz gelangt sein, da von einem Okku 
pationsrechte an Salinen auch nicht das geringste bekannt ist? 
Mindestens darf nach Vorstehendem behauptet werden, daß die 
von Böhlau und die von Waitz angeführten Urkunden vielleicht die 
Regalität des Salzes nicht positiv beweisen, daß sie aber dieselbe auch 
nicht widerlegen. 
Ganz gewiß widerlegt von Inama-Sternegg, Abhandlungen der 
Wiener Akademie der Wissenschaften 1885 S. 576, das Salzregal nicht, 
wenn er anführt, daß sich noch Salinen auch auf eigentlichem Reichs 
gut befunden haben und daß Territorialherren, die auch sonst alle Regalien 
in ihren Herrschaften besaßen, wie die Wendenherzöge (in Mecklenburg, 
Pommern und Polen) Salzwerke besaßen bzw. verliehen unter Vorbehalt 
der Abgaben; s. dagegen Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, 
German. Abteilung 24 S. 59. 
Nun gibt es aber Urkunden, welche zugestandenermassen nicht 
anders wie durch die Annahme eines Salzregals erklärt werden können. 
Um von späteren Urkunden abzusehen, so erinnere ich an die Urkunde 
vom 5. Dezember 1064, in welcher Heinrich IV. dem Pfalzgrafen von 
1 Vielleicht liegt Frose im pagus Neletice, den mit „aquis salsis et insulsis“ 
Kaiser Otto I. am n. April 965 dem Erzbischöfe in Magdeburg geschenkt hat 
(Dreyhaupt I 14).
	        
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