Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nur  diese  im  Gefolge  jenes  aufgetreten  ist 1 .  Auch  die  Bergbaubetriebe,
auf  die  Dopsch  II  173  f.  hinweißt,  zeigen  sich  bei  näherer  Prüfung
als  solche,  die  regalherrlichen  Ursprung  haben.  Dies  ist  ohne  weiteres
klar  für  die  Goldgewinnung  im  Salzburgischen  (königliche  Verleihung
von  908),  die  Eisengewinnung  im  Montafontale,  in  St.  Gallen,  im  Breisgau, ­
  am  Rhein  und  im  Lewantale,  ferner  für  die  Salzgewinnung  im
Gebiet  von  Salzburg,  Fulda,  Lothringen  und  Salzungen.  Dopsch  II
175  f.  nimmt  nun  anscheinend  an,  daß  die  Anteile  an  Salinen  den
Grundeigentümern  als  solchen  gehört  haben.  Dies  trifft  nicht  zu.  Die
Solquelle  liegt  nicht  auf  mehreren  Grundstücken,  sondern  nur
unter  einem.  An  dieser  einen  Stelle  (unter  Tage)  wird  sie  gefaßt,  zu
Tage  gehoben  und  das  zu  Tage  gehobene  Salzwasser  in  irgendwelche
(Siede-)  Häuser  geführt  und  dort  in  Pfannen  auf  Salz  versoffen.  Die
Siedeberechtigten  haben  Bezugsrechte  auf  das  Salzwasser,  ideelle  Anteile
aus  der  einen  Salzquelle.  Die  Siedehäuser  und  die  Salzpfannen  standen
meist  im  Privatbesitz.  Die  Könige  pflegten  mit  ihnen  bzw.  ideellen
Anteilen  an  der  Salzquelle  oft  Geistliche  zu  belehnen,  s.  oben  S.  170.
Die  Urkunden,  betreffend  das  Metallregal  bis  zum  Jahre  1300.
§  24.  Wie  bereits  früher  erwähnt  wurde,  wird  von  mehreren
Seiten  angenommen,  daß  sich  das  Salzregal  nicht  zugleich  mit  dem
Regale  an  den  Metallen  gebildet  habe.  Deshalb  erscheint  es  geboten,
die  über  die  Regalität  der  Metalle  handelnden  Urkunden  besonders
zu  behandeln,  wobei  es  nicht  ganz  zu  vermeiden  ist,  daß  schon  besprochene ­
  Urkunden  noch  einmal  aufgeführt  werden.
Die  erste  Urkunde,  welche  die  Regalität  der  Metalle  widerlegen
soll,  ist  angeblich  von  einem  im  7.  Jahrhunderte  lebenden  Herzog
Adalrich  ausgestellt  worden.  Dieser  soll  das  Kloster  Ebersheim-Münster
gestiftet  und  ihm  bei  der  Stiftung  auch  das  jus  naule  cum  investigalione
auri  verliehen  haben 1  2 .  Wie  Wagner  angibt,  soll  sich  jene  Urkunde

1  Es  ist  auch  communis  opinio  im  gemeinen  Recht,  daß  sich  die  Freierklärung ­
  des  Bergbaues  auf  Steinsalz  und  Solquellen  nicht  erstreckt  habe  und
daß  das  Recht  auf  die  Salzgewinnung  nur  durch  landesherrliche  Spezialverleihung
habe  erworben  werden  können.  (Laband  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  20
S.  34.  Maurenbrecher,  Deutsches  Privatrecht  I  §  291.  Walter,  Deutsches  Privatrecht ­
  §  165.  Gengier,  Deutsches  Privatrecht  I  §  83.  v.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht ­
  §  98.  Weiss,  System  des  deutschen  Staatsrechts  S.  857.  Zachariae  in
Reyschers  Zeitschrift  Bd.  13  S.  372  f.)
2  Wagner,  Über  den  Beweis  der  Regalität  deutschen  Bergbaues,  Beilage  II
S.  II.  Walter,  Deutsche  Rechtsgeschichte  §  126.
            
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