Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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verschieden,  wobei  besonders  die  Ergiebigkeit,  die  größere  oder  geringere
•Schwierigkeit;  des  Betriebs,  und  ob  es  sich,  wie  bei  Vipaska  um  uralte,
längst  bekannte  oder  erst  um  neu  zu  erschließende  Vorkommen  handelt.
Der  Okkupator  der  Tafeln  von  Vipaska  entspricht  dem  Finder  im  Sinne
der  mittelalterlichen  Bergordnungen  und  des  heutigen  Bergrechts.  Das
Bergrecht  in  den  römischen  Provinzen  war  phönizisch  bzw.  griechisch.
Diese  Rechtssysteme  kannten,  wie  das  Bergrecht  in  Cornwall,  Devonshire,
Derbyshire  und  in  Laurion  zeigt,  das  Erstfinderrecht  genauso  wiedas
Iglauer  und  Freiberger  Bergrecht  (s.  auch  w.  u.  §§  x8,  19).  Deshalb  möchte
der  nicht  zu  verschweigende  Ausspruch  Völkels  1.  c.  S.  243,  „die  deutschen
Bergordnungen  haben  mit  der  lex  metallis  dicta  nicht  mehr  Ähnlichkeit  als
etwa  der  Sachsenspiegel  mit  den  Digesten“,  selbst  wenn  man  von  allen
Übereinstimmungen  im  einzelnen,  auf  die  Mispoulet  hin  weißt,  und  von  den
im  Prinzip  identischen  Gewerkschaftsrecht  absieht,  kaum  Anerkennung
finden.
Auch  die  Bergverfassungen,  welche  schon  zur  Römerzeit  in  den
englischen  Grafschaften  Cornwall,  Devonshire  und  Derbyshire  aller  Wahrscheinlichkeit ­
  nach  gegolten  haben,  zeigen,  daß  sich  auch  in  anderen
Teilen  der  Römische  Staat  als  Eigentümer  der  Bergwerksmineralien  angesehen ­
  hat  und  daß  diese  weder  herrenlos  noch  der  Verfügung  des
Oberflächenbesitzers  unterstellt  waren 1 .  Eine  überall  gleichmäßige  Bergwerksverfassung ­
  hat  indeß  im  Römischen  Reiche  bis  zur  späteren  Kaiserzeit ­
  schwerlich  gegolten;  vielmehr  scheint  man  ursprünglich  auf  die  natürlichen ­
  Verhältnisse  und  namentlich  auch  auf  die  Rechtszustände  des
unterworfenen  Gebiets  Rücksicht  genommen  zu  haben.  So  hatte  der
:  Römische  Staat  einst  einzelnen  Provinzen  das  Recht  des  Bergbaubetriebes ­
  belassen,  z.  B.  den  Makedoniern,  denen  er  nur  die  Gold-  und
Silbergruben  untersagte 1  2 .
Es  lassen  sich  nun  außerdem  Vorangeführten  noch  zahlreiche  Quellenverzeichnisse ­
  dahin  beibringeü,  daß  im  Römischen  Reiche  wenigstens  auf
Provinzialboden  nicht  der  Grundeigentümer,  sondern  der  Staat  über
die  Bergwerksmineralien,  zu  welchen  im  Römischen  Reiche  auch  der
Marmor  gerechnet  wurde,  verfügen  konnte  und  daß  sich  der  Grundeigentümer ­
  den  Bergbau  anderer  auch  ohne  seine  Einwilligung  unter
seinem  Grundstücke  —  und  aus  polizeilichen  Gründen  nur  nicht  unter
seinen  Gebäuden  —  gefallen  lassen  mußte.

1  S.  unten  §  19.
2  Livius  lib.  45  cap.  18,  19,  29;  Tacitus  lib.  V;  Plinius  XXXIII  1.  10,  21  ;
Biot  1.  c.  p.  19  f.
            
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