Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Besprechung  der  schlesischen  Bergordnung
dürfte.
Eine  fernere  Urkunde  vom  Jahre
Premysl  Ottokar  I.  von  Böhmen  das  Bergregal  ausübte,  ein  Umstand,
der  schon  bei  Erörterung  der  böhmisch-mährischen  Bergwerke  erklärt
worden  ist.
Im  Jahre  1230 1  2  schlossen  Konrad  von  Massovien  und  der  deutsche
Orden  einen  Bund.  Es  wird  dabei  bemerkt,  daß  dem  letzteren  auf
den  ihm  von  ersterem  abgetretenen  Gebieten  auch  „aurum  sive  argentum
  vel  alia  quaecunque  species  aeris  vel  metallorum  et  gemmarum,  fontes
  vel  venae  salis“  zustehen  sollten.  Dies  rechtfertigt  sich  dadurch,
daß  Kaiser  Friedrich  II.  im  Jahre  1226  auch  auf  den  Gebieten,  welche
der  Herzog  Konrad  von  Massovien  dem  Orden  übergeben  würde,  diesem
alle  Bergwerke  verliehen  hatte 3  4  * .
Aus  dem  Jahre  1232  ist  die  Kulmische  Handveste.  Der  deutsche
Orden  konnte  sich  die  Erze  und  das  Salz  Vorbehalten,  weil  ihm  Kaiser
Friedrich  II.  sechs  Jahre  zuvor  das  Bergregal  im  Kulmischen  Lande
verliehen  hatte.
Zwei  Urkunden  aus  den  Jahren  1234  und  1236 1  zeigen  den  Mährenherzog ­
  als  im  Besitze  des  Bergregals  befindlich.
v.  Sperges  teilt  in  seiner  Tyrolischen  Bergwerksgeschichte  (S.  49)
mit,  daß  das  mächtige  Geschlecht  der  Herren  von  Matsch  (de  Macio)
im  Jahre  1239  auch  Metallgruben  besessen  haben.  Wie  sie  in  deren
Besitz  gelangt  sind,  hat  v.  Sperges  nicht  ermittelt;  doch  zweifelt  er
nicht  daran,  daß  sich  ihre  Rechte  an  den  Bergwerken  auf  den  Kaiser
zurückführen,  und  mit  Recht;  denn  wenn  die  Bischöfe  in  Tyrol  der
kaiserlichen  Verleihung  bedurften,  so  darf  man  dies  auch  von  den
Edelleuten  dieser  Gegend  annehmen.
In  einer  Urkunde 6  vom  Jahre  1241  verfügte  Herzog  Miesko  von
Oppeln  über  den  Goldzehnten.  Wenn  Böhlau  p.  14  hierin  eine  Usurpation ­
  insofern  erblickt,  als  dem  Herzoge  keine  kaiserliche  Verleihung
zur  Seite  stand,  so  dürfte  demgegenüber  darauf  hinzuweisen  sein,  daß
die  schlesischen  Herzoge  einer  solchen  Verleihung  nicht  bedurft  haben
(oben  §  15).

1  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  4  S.  7  ff.
2  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  77.
8  Huillard-Breholles  II,  1  p.  549.
4  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  5  und  6  S.  8,  9.
6  Stenzeis  Urkunden  No.  2  S.  3.

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