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betreiben zu lassen. Auf wessen Gründen die Golderze lagen, erschien
so gleichgültig, daß es nicht einmal erwähnt wurde. Hiernach konnte
um das Jahr 600 niemand in Bayern ohne Erlaubnis des alle Regalien
ausübenden Herzogs Goldbergbau treiben.
Es kann nicht befremdlich erscheinen, daß Distriktsverleihungen —
wie wir heute sagen würden — durch die Kaiser an Dritte erst im
ii. Jahrhundert häufiger werden. Denn nach allen geschichtlichen
Zeugnissen blieben nur die bereits zur Römerzeit betriebenen Gruben
in der Rheingegend und in Süddeutschland einigermaßen in Betrieb,
und nur wenige neue Bergwerke kamen hinzu.
Die Fürsten, die alle Regalien ausübten, ohne daß eine Beleihung
der Kaiser nötig oder üblich war, z. B. die Könige Böhmens, Ungarns,
Polens, die Herzoge in Schlesien und die Wendenfursten in Pommern
und Mecklenburg, haben auch das Bergregal ohne kaiserliche Verleihung
ausgeübt.
Das Metallregal wurde in der Weise ausgeübt, daß der Regalinhaber
■die Metalle in bestimmten Grubenfeldern Privaten gegen Abgaben zum
Abbau für deren eigene Rechnung überließ. Der Besitz und Betrieb
von Bergwerken durch Private bildet mithin keinen Gegensatz zum
Bergregal. Selbst der Umstand, daß sich das Recht auf solche Abgaben
zuweilen in den Händen von Privaten, meist Geistlichen befindet —
ein Umstand, auf welchen Waitz 1 Gewicht legt — kann nicht auffallend
sein, da die Könige Abgaben aller Art, zumal an Geistliche, häufig
genug verschenkt haben 1 2 . Solcher Fälle, in denen Private das Recht
auf Bergwerksabgaben besessen haben, führt Waitz 3 besonders zwei
an. Der eine betrifft die Urkunde Kaiser Heinrichs V. vom 25. Juni
1111 für das St. Nikolaskloster 4 , laut welcher Bischof Altmann III.
houbas ad aheferckingen solventes ferrum verschenkt. Allein der
Bischof hatte jene Huben zu Lehen vom Kaiser; denn sonst hätte
dieser nicht die Schenkung vollziehen können. Übrigens besaß der
Bischof ausweislich jener Urkunde auf dem nämlichen Gebiete auch
andere Regalien, z. B. Mühlen, so daß man annehmen darf, der Kaiser
habe ihm ebensogut die Bergwerke wie jene Mühlen verliehen. Die
zweite Urkunde betrifft eine Aufzählung der Einkünfte für das Kloster
1 Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 271.
2 Heinrich v. Sybel, Entstehung des deutschen Königtums, Frankfurt a. M.
1844, S. 266. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte 1. Aufl., II 572 ff. Kroll,
Immunite francque.
s VIII 271 Anm. 3.
4 In den Monum. Boica XXIX p. 226.