Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

204

der  heiligen  Adelgund  zu  Maubeuge  aus  dem  io.  Jahrhundert 1 ,  wobei
neben  Sklaven  (haistoldi)  und  Hörigen  auch  erwähnt  sind:  „duo,  qui
solvunt  ferrofossuras“.  Ob  hierbei  an  eine  Abgabe  aus  dem  Eisenbergbau ­
  zu  denken  ist,  erscheint  Duvivier  zweifelhaft.  Ist  dieses  der  Fall,
so  rühren  jene  Einkünfte  des  Klosters  vom  Kaiser.  Denn  auf  dem
gleichen  Gebiete  hatte  das  Kloster  auch  den  Mühlenzensus  ! ,  und  dieser
konnte  nur  vom  Kaiser  herrühren.  Im  wesentlichen  blieb  es  sich  oft
gleich,  ob  der  Kaiser  eine  bestimmte  Grube,  oder  Abgaben  aus  einer
Grube  verschenkte,  weil  das  Eigentum  an  der  Grube  durch  die  von
derselben  bezogenen  Abgaben  nutzbar  gemacht  wurde.  Die  Verleihungen
von  Bergwerksprivilegien  beziehen  sich  nicht  bloß  auf  die  Besitzungen,
an  welchen  den  Beliehenen  die  Oberflächennutzung  zustand,  sondern
auch  auf  solche,  die  von  ihren  Vasallen  oder  Untertanen  bessesen
wurden.  Die  Verleihungen  solcher  Privilegien  erfolgen  selten  an  bloße
Privatpersonen,  und  meist  an  geistliche  und  weltliche  Territorialherren.
Sie  erstrecken  sich  auf  ein  gewisses  räumlich  abgegrenztes  Gebiet  oder
auf  alle  Besitzungen  der  Beliehenen.  Unter  letzteren  werden,  soweit
sie  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  sind,  alle  den  Beliehenen  unterworfenen, ­
  von  ihm  abhängigen  Gebiete  begriffen.  Deshalb  bedurfte
es  eines  besonderen  kaiserlichen  Vorbehalts  zugunsten  der  Grafen
von  Epan  und  Tyrol,  um  zu  vermeiden,  daß  der  Bischof  von  Trient,
die  ihm  von  Friedrich  I.  erteilte  Bergwerks  Verleihung  auch  auf  ihren
Herrschaften  ausüben  durfte.  Die  Verleihungen  haben  ein  oder  mehrere
bestimmte  oder  alle  der  königlichen  Gewalt  unterworfenen,  alle  regalen
Mineralien,  zum  Gegenstand.  Letzteres  sind  im  mittealterlichen  deutschen
Recht  das  Salz  und  alle  Metalle  3 .
Das  Bergregal,  die  Bergbaufreiheit  und  die  Altgermanische
Agrarverfassung.
§  26.  Wie  früher  dargestellt  wurde,  soll  sich  nach  der  Ansicht
Achenbachs  die  Bergbaufreiheit  aus  den  Anrechten  der  Gemeindegenossen
an  der  gemeinen  Mark  gebildet  haben.  Diese  Ansicht  ist  oben  (§  4)
als  eine  unrichtige  nachgewiesen  worden.
Nun  gehörte  die  gemeine  Mark  nach  fränkischem  Rechte 4  und
1  Recherches  sur  le  Hainaut  ancien,  Bruxelles  1865,  par  Chr.  Duvivier
p.  361  suiv.
2  Duvivier  p.  361:  „sunt  ibi  molini  II  censiti  modios  XXVI,  et  tertius  molinus
  sine  censu.“
8  S.  oben  §  14.
4  Z.  B.  Urkunde  Heinrichs  VI.  für  Ebersperg  vom  Jahre  1193  in  Hundii
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.