Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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betreiben  zu  lassen.  Auf  wessen  Gründen  die  Golderze  lagen,  erschien
so  gleichgültig,  daß  es  nicht  einmal  erwähnt  wurde.  Hiernach  konnte
um  das  Jahr  600  niemand  in  Bayern  ohne  Erlaubnis  des  alle  Regalien
ausübenden  Herzogs  Goldbergbau  treiben.
Es  kann  nicht  befremdlich  erscheinen,  daß  Distriktsverleihungen  —
wie  wir  heute  sagen  würden  —  durch  die  Kaiser  an  Dritte  erst  im
ii.  Jahrhundert  häufiger  werden.  Denn  nach  allen  geschichtlichen
Zeugnissen  blieben  nur  die  bereits  zur  Römerzeit  betriebenen  Gruben
in  der  Rheingegend  und  in  Süddeutschland  einigermaßen  in  Betrieb,
und  nur  wenige  neue  Bergwerke  kamen  hinzu.
Die  Fürsten,  die  alle  Regalien  ausübten,  ohne  daß  eine  Beleihung
der  Kaiser  nötig  oder  üblich  war,  z.  B.  die  Könige  Böhmens,  Ungarns,
Polens,  die  Herzoge  in  Schlesien  und  die  Wendenfursten  in  Pommern
und  Mecklenburg,  haben  auch  das  Bergregal  ohne  kaiserliche  Verleihung
ausgeübt.
Das  Metallregal  wurde  in  der  Weise  ausgeübt,  daß  der  Regalinhaber
■die  Metalle  in  bestimmten  Grubenfeldern  Privaten  gegen  Abgaben  zum
Abbau  für  deren  eigene  Rechnung  überließ.  Der  Besitz  und  Betrieb
von  Bergwerken  durch  Private  bildet  mithin  keinen  Gegensatz  zum
Bergregal.  Selbst  der  Umstand,  daß  sich  das  Recht  auf  solche  Abgaben
zuweilen  in  den  Händen  von  Privaten,  meist  Geistlichen  befindet  —
ein  Umstand,  auf  welchen  Waitz 1  Gewicht  legt  —  kann  nicht  auffallend
sein,  da  die  Könige  Abgaben  aller  Art,  zumal  an  Geistliche,  häufig
genug  verschenkt  haben 1  2 .  Solcher  Fälle,  in  denen  Private  das  Recht
auf  Bergwerksabgaben  besessen  haben,  führt  Waitz 3  besonders  zwei
an.  Der  eine  betrifft  die  Urkunde  Kaiser  Heinrichs  V.  vom  25.  Juni
1111  für  das  St.  Nikolaskloster 4 ,  laut  welcher  Bischof  Altmann  III.
houbas  ad  aheferckingen  solventes  ferrum  verschenkt.  Allein  der
Bischof  hatte  jene  Huben  zu  Lehen  vom  Kaiser;  denn  sonst  hätte
dieser  nicht  die  Schenkung  vollziehen  können.  Übrigens  besaß  der
Bischof  ausweislich  jener  Urkunde  auf  dem  nämlichen  Gebiete  auch
andere  Regalien,  z.  B.  Mühlen,  so  daß  man  annehmen  darf,  der  Kaiser
habe  ihm  ebensogut  die  Bergwerke  wie  jene  Mühlen  verliehen.  Die
zweite  Urkunde  betrifft  eine  Aufzählung  der  Einkünfte  für  das  Kloster

1  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  271.
2  Heinrich  v.  Sybel,  Entstehung  des  deutschen  Königtums,  Frankfurt  a.  M.
1844,  S.  266.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  1.  Aufl.,  II  572  ff.  Kroll,
Immunite  francque.
s  VIII  271  Anm.  3.
4  In  den  Monum.  Boica  XXIX  p.  226.
            
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