Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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gegen die Auffassung, daß die Quelle zu Eigentum dem gehörte, der 
den Fleck Erde zur Ackernutzung überwiesen erhalten hatte, unter 
welchem jene Quelle lag. Es fehlt auch gänzlich an Beweisen dafür, 
daß die ursprünglich gewiß nicht im Sondereigentume gestandenen 
Bergwerksgüter später in den Besitz des Oberflächennutzungberechtigten 
gekommen seien. Gegen eine solche Annahme würde noch der Um 
stand sprechen, daß die Bergwerksgüter wertvoller waren, als der lange 
noch im Überfluß vorhandene Boden. Aus diesen Gründen wird die 
Behauptung gewagt werden dürfen, 
„daß die Bergwerksgüter in Deutschland niemals dem Oberflächen 
besitzer gehört haben, daß sie diesen auch nicht erst durch die 
Anmaßung der Kaiser oder durch die Ausdehnung einer zuerst 
nur auf der gemeinen Mark entstandenen Rechtsgewohnheit entzogen 
zu werden brauchten oder entzogen worden sind 
Für diese Behauptung streitet auch der Sachsenspiegel, welcher 
im 35. Artikel des ersten und im 66. Artikel des dritten Buches vor 
schreibt, daß die Gewalt des Oberflächenbesitzers nur so tief reicht, 
als Pflug und Spaten gehen. 
Erklärt sich aus dem Angeführten, daß die Bergwerksgüter nicht 
dem Oberflächenbesitzer zustanden, so steht es auch mit der Entwicklung 
des deutschen Rechts nicht im Widerspruche, das Verfügungsrecht dar 
über seit der Merowingerzeit dem Frankenkönige zuzuschreiben. 
Die Feldgemeinschaft der Taciteischen Zeit hat sich bekanntlich 
als Regel noch bis zur Lex Salica behauptet 2 . Diese kannte ein 
Besitz- und Nutzungsrecht, aber kein Privateigentum an Grund und 
Boden. Der Eigentümer war der Frankenkönig, und sein Eigentum 
daran nur soweit beschränkt, als Nutz- und Besitzrechte vorhanden 
waren. Für diese Ansicht scheint die Stellung zu sprechen, welche 
der Frankenkönig einnahm 3 , sowie daß er Markgenossenrecht, Rodungs 
privilegien, Baustellen usw. verleihen durfte 1 . Will man dies nicht 
gelten lassen, so ist doch gewiß, daß im fränkischen Reiche alle nicht 
in das Sonderrecht übergegangenen Befugnisse an Grund und Boden dem 
Könige gehörten. Der König, und nicht die Markgenossenschaft, war 
1 Ebenso Villanueva p. 260. 
2 Sohm I 117, 118. Heinrich v. Sybel, Entstehung des Königtums S. 25 
bis 31. Schröder in den Forschungen zur deutschen Geschichte XIX 144 ff. 
3 Rudolph Sohm I 22 a. a. O. Auf den Frankenkönig waren zur Mero 
wingerzeit alle Rechte übergegangen, welche sonst der Gau, die Hundertschaft usw. 
besaßen. Vgl. v. Sybel, Entstehung des Königtums S. 184 ff. v. Below 1. c. 
4 Schröder a. a. O. S. auch Dopsch II 340.
	        
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