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gegen die Auffassung, daß die Quelle zu Eigentum dem gehörte, der
den Fleck Erde zur Ackernutzung überwiesen erhalten hatte, unter
welchem jene Quelle lag. Es fehlt auch gänzlich an Beweisen dafür,
daß die ursprünglich gewiß nicht im Sondereigentume gestandenen
Bergwerksgüter später in den Besitz des Oberflächennutzungberechtigten
gekommen seien. Gegen eine solche Annahme würde noch der Um
stand sprechen, daß die Bergwerksgüter wertvoller waren, als der lange
noch im Überfluß vorhandene Boden. Aus diesen Gründen wird die
Behauptung gewagt werden dürfen,
„daß die Bergwerksgüter in Deutschland niemals dem Oberflächen
besitzer gehört haben, daß sie diesen auch nicht erst durch die
Anmaßung der Kaiser oder durch die Ausdehnung einer zuerst
nur auf der gemeinen Mark entstandenen Rechtsgewohnheit entzogen
zu werden brauchten oder entzogen worden sind
Für diese Behauptung streitet auch der Sachsenspiegel, welcher
im 35. Artikel des ersten und im 66. Artikel des dritten Buches vor
schreibt, daß die Gewalt des Oberflächenbesitzers nur so tief reicht,
als Pflug und Spaten gehen.
Erklärt sich aus dem Angeführten, daß die Bergwerksgüter nicht
dem Oberflächenbesitzer zustanden, so steht es auch mit der Entwicklung
des deutschen Rechts nicht im Widerspruche, das Verfügungsrecht dar
über seit der Merowingerzeit dem Frankenkönige zuzuschreiben.
Die Feldgemeinschaft der Taciteischen Zeit hat sich bekanntlich
als Regel noch bis zur Lex Salica behauptet 2 . Diese kannte ein
Besitz- und Nutzungsrecht, aber kein Privateigentum an Grund und
Boden. Der Eigentümer war der Frankenkönig, und sein Eigentum
daran nur soweit beschränkt, als Nutz- und Besitzrechte vorhanden
waren. Für diese Ansicht scheint die Stellung zu sprechen, welche
der Frankenkönig einnahm 3 , sowie daß er Markgenossenrecht, Rodungs
privilegien, Baustellen usw. verleihen durfte 1 . Will man dies nicht
gelten lassen, so ist doch gewiß, daß im fränkischen Reiche alle nicht
in das Sonderrecht übergegangenen Befugnisse an Grund und Boden dem
Könige gehörten. Der König, und nicht die Markgenossenschaft, war
1 Ebenso Villanueva p. 260.
2 Sohm I 117, 118. Heinrich v. Sybel, Entstehung des Königtums S. 25
bis 31. Schröder in den Forschungen zur deutschen Geschichte XIX 144 ff.
3 Rudolph Sohm I 22 a. a. O. Auf den Frankenkönig waren zur Mero
wingerzeit alle Rechte übergegangen, welche sonst der Gau, die Hundertschaft usw.
besaßen. Vgl. v. Sybel, Entstehung des Königtums S. 184 ff. v. Below 1. c.
4 Schröder a. a. O. S. auch Dopsch II 340.