Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Eigentümer  von  allem  noch  nicht  aufgeteilten  Land,  allen  noch  nicht
in  Sonderrecht  übergegangenen  Wiesen,  Wäldern,  Unland,  Gewässern
usw.  h  Der  König  muß  also  auch  Eigentümer  der  Bergwerksgüter
gewesen  sein,  wenn  und  weil  dieselben  dem  Ackernutzungsberechtigten
nicht  mit  übertragen  waren.
Das  Bergregal  wie  das  Jagd-,  Wald-,  Unland-,  Fluß-,  Mühlenregal
sind,  falls  man  sie  nicht  einfach  als  aus  dem  Römischen  Recht  überkommen
ansehen  will,  die  Konsequenz  der  Auffassung,  daß  alle  nicht  in  das
Sonderrecht  übergegangenen  Befugnisse  an  Grund  und  Boden  dem
Könige  zu  seinem  Eigentum  und  zu  seiner  Verfügung  im  fränkischen
Reiche  verblieben  sind 2 .  Die  Anschauungen  des  Fränkischen  Reichs
sind  in  das  Deutsche  Reich  übergegangen.
In  England  herrschte  seit  der  Zeit  Wilhelms  des  Eroberers  nicht  bloß
die  Anschauung,  daß  alles  nicht  in  Sonderrecht  übergegangene  Gut  dem
Könige  gehöre,  sondern  daß  überhaupt  aller  Immobiliarbesitz  im
Eigentume  des  Königs  stehe  und  von  diesem  nur  zu  Lehen  getragen
werde.  In  England  gehörten  die  Bergwerksgüter  dem  Könige  schon
deshalb,  weil  sie  den  Grundherren  nicht  ausdrücklich  vom  Könige
mit  überlassen  worden  sind.
Die  germanischen  Könige  haben  die  ihnen  zustehenden  Rechte  in
der  Weise  nutzbar  gemacht,  daß  sie  deren  Ausübung  Dritten  gegen
Abgaben  überließen.  Dies  war  zweifellos  der  Fall  bei  der  Fischerei
und  Mühlengerechtigkeit.  Sie  gestatteten  auch  jedem  das  Weiden  von
Vieh  auf  ihren  Weide-  und  Wiesenplätzen  gegen  Weidegelder 3 .  Es
wird  deshalb  nicht  auffallen  können,  wenn  die  Könige  gleichfalls  ihr
Bergregal  in  der  Weise  nutzbar  machten,  daß  sie  jedem  den  Abbau
bestimmter  Grubenfelder  gegen  Abgaben  überließen.  Für  die  Auffassung,
daß  die  Bergwerke  dem  Könige  gehörten,  spricht  auch  der  Umstand,  daß
sie,  wie  das  sonstige 4  Königsgut,  als  Königs-  oder  Fronfelder  angesehen
und  die  aus  den  Bergwerken  zu  zahlenden  Abgaben  als  Fronen  bezeichnet
werden.  So  legt  das  Freiberger  Bergrecht  allen,  welche  im  Markgrafentume
Meißen  Bergwerke  betreiben,  die  Pflicht  auf,  die  dritte  Schicht  als  Fronteil
dem  Regalherrn  abzuliefern 6 .
1  Sohm  I  27  Anm.  50.  v.  Below  1.  c.  S.  148,  242,  275,  312.
2  Dopsch  II  340.
3  Schröder  S.  147.
4  Schröder  a.  a.  O.
5  Abschnitt  II  Kap.  n  von  den  nuve  vengern  (Neufängern)  bei  Klotzsch,
Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  261.  Hilffet  got  den  vindere,  das  syn
ercz  vor  sich  gehit,  so  sal  der  Czendener  myns  Herren  Vrontheil  ufheben,  das  ist
dy  drytte  Schicht.
Arndt,  Bergregal.

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