Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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gegen  die  Auffassung,  daß  die  Quelle  zu  Eigentum  dem  gehörte,  der
den  Fleck  Erde  zur  Ackernutzung  überwiesen  erhalten  hatte,  unter
welchem  jene  Quelle  lag.  Es  fehlt  auch  gänzlich  an  Beweisen  dafür,
daß  die  ursprünglich  gewiß  nicht  im  Sondereigentume  gestandenen
Bergwerksgüter  später  in  den  Besitz  des  Oberflächennutzungberechtigten
gekommen  seien.  Gegen  eine  solche  Annahme  würde  noch  der  Umstand ­
  sprechen,  daß  die  Bergwerksgüter  wertvoller  waren,  als  der  lange
noch  im  Überfluß  vorhandene  Boden.  Aus  diesen  Gründen  wird  die
Behauptung  gewagt  werden  dürfen,
„daß  die  Bergwerksgüter  in  Deutschland  niemals  dem  Oberflächenbesitzer ­
  gehört  haben,  daß  sie  diesen  auch  nicht  erst  durch  die
Anmaßung  der  Kaiser  oder  durch  die  Ausdehnung  einer  zuerst
nur  auf  der  gemeinen  Mark  entstandenen  Rechtsgewohnheit  entzogen
zu  werden  brauchten  oder  entzogen  worden  sind
Für  diese  Behauptung  streitet  auch  der  Sachsenspiegel,  welcher
im  35.  Artikel  des  ersten  und  im  66.  Artikel  des  dritten  Buches  vorschreibt, ­
  daß  die  Gewalt  des  Oberflächenbesitzers  nur  so  tief  reicht,
als  Pflug  und  Spaten  gehen.
Erklärt  sich  aus  dem  Angeführten,  daß  die  Bergwerksgüter  nicht
dem  Oberflächenbesitzer  zustanden,  so  steht  es  auch  mit  der  Entwicklung
des  deutschen  Rechts  nicht  im  Widerspruche,  das  Verfügungsrecht  darüber ­
  seit  der  Merowingerzeit  dem  Frankenkönige  zuzuschreiben.
Die  Feldgemeinschaft  der  Taciteischen  Zeit  hat  sich  bekanntlich
als  Regel  noch  bis  zur  Lex  Salica  behauptet 2 .  Diese  kannte  ein
Besitz-  und  Nutzungsrecht,  aber  kein  Privateigentum  an  Grund  und
Boden.  Der  Eigentümer  war  der  Frankenkönig,  und  sein  Eigentum
daran  nur  soweit  beschränkt,  als  Nutz-  und  Besitzrechte  vorhanden
waren.  Für  diese  Ansicht  scheint  die  Stellung  zu  sprechen,  welche
der  Frankenkönig  einnahm 3 ,  sowie  daß  er  Markgenossenrecht,  Rodungsprivilegien, ­
  Baustellen  usw.  verleihen  durfte 1 .  Will  man  dies  nicht
gelten  lassen,  so  ist  doch  gewiß,  daß  im  fränkischen  Reiche  alle  nicht
in  das  Sonderrecht  übergegangenen  Befugnisse  an  Grund  und  Boden  dem
Könige  gehörten.  Der  König,  und  nicht  die  Markgenossenschaft,  war
1  Ebenso  Villanueva  p.  260.
2  Sohm  I  117,  118.  Heinrich  v.  Sybel,  Entstehung  des  Königtums  S.  25
bis  31.  Schröder  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  XIX  144  ff.
3  Rudolph  Sohm  I  22  a.  a.  O.  Auf  den  Frankenkönig  waren  zur  Merowingerzeit ­
  alle  Rechte  übergegangen,  welche  sonst  der  Gau,  die  Hundertschaft  usw.
besaßen.  Vgl.  v.  Sybel,  Entstehung  des  Königtums  S.  184  ff.  v.  Below  1.  c.
4  Schröder  a.  a.  O.  S.  auch  Dopsch  II  340.
            
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