211
Das Schemnitzer Bergrecht 1 verpflichtete die geistlichen und weltlichen
Herren, in deren Gebieten Gruben liegen, den Bergleuten das Grubenholz
unentgeltlich zu überlassen.
Auch die Jura et libertates Silvanorum 2 verliehen den Bergleuten
ähnliche Holzgerechtigkeiten.
Derartige Einrichtungen finden sich auch im Auslande: Art. XI
der High-Peak Laws:
„We say, all Miners within the King’s field, ought to have the
next Wood and Water of the King’s land to timber their ground
under and above the earth.“
Patent König Johanns ohne Land vom 29. Oktober 1201 3 :
„Et quod possint (stammatores nostri) omni tempore libere et
quiete absque alicujus hominis vexatione in moris et
in feodis Episcoporum emere buscam ad funturam stammi
sine vesto in regardis forestarum et divertere aquas ad Operationen!
eorum in stammariis sicut de antiqua consuetudine consueverunt.“
Die Beschaffenheit der altgermanischen Agrarverhältnisse schließt
die Annahme aus, daß ehemals in Deutschland die Bergwerksmineralien
Zubehörungen zum Grundeigentume gewesen seien und sie ist auch
mit dem Vorhandensein des Bergregals vereinbar. Gleichwohl dürfte
diese noch nicht für sich allein ausreichen, die Entwickelung als eine
notwendige zu erklären, welche das Bergrecht in Deutschland genommen
hat. Ein nicht geringer Teil Deutschlands, zumal im Süden und Westen,
war nämlich bereits von den Römern kolonisiert worden 4 , und soweit
dies der Fall war, gab es auch einen dauernden Privatbesitz, zuweilen
sogar volles Eigentum an Grund und Boden. Dafür, daß in diesen
kolonisierten Gebieten ein anderes Bergrecht galt, spricht keine Tatsache
und es dürfte vielmehr nach den bereits früher besprochenen Bergordnungen
und Urkunden aus den verschiedensten Teilen Deutschlands als sicher
anzunehmen sein, daß überall und von alters her in Deutschland
gemeinsame Normen dafür bestanden haben, ob die Bergwerksmineralien
dem Oberflächenbesitzer gehörten, ob sie herrenlos waren, oder ob sie
der Verfügung des Königs unterstanden haben. Die ersten unzweideutigen
Spuren des Bergregals finden sich gerade in den romanisierten Teilen
Deutschlands 6 . Man denke an die Verleihung der omnes census in
1 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 168.
2 Wagner S. 1024 ff.
3 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 173.
4 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Aufl., II 163 ff.
S. auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins, I 583.