Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Das  Schemnitzer  Bergrecht 1  verpflichtete  die  geistlichen  und  weltlichen
Herren,  in  deren  Gebieten  Gruben  liegen,  den  Bergleuten  das  Grubenholz
unentgeltlich  zu  überlassen.
Auch  die  Jura  et  libertates  Silvanorum 2  verliehen  den  Bergleuten
ähnliche  Holzgerechtigkeiten.
Derartige  Einrichtungen  finden  sich  auch  im  Auslande:  Art.  XI
der  High-Peak  Laws:
„We  say,  all  Miners  within  the  King’s  field,  ought  to  have  the
next  Wood  and  Water  of  the  King’s  land  to  timber  their  ground
under  and  above  the  earth.“
Patent  König  Johanns  ohne  Land  vom  29.  Oktober  1201 3 :
„Et  quod  possint  (stammatores  nostri)  omni  tempore  libere  et
quiete  absque  alicujus  hominis  vexatione  in  moris  et
in  feodis  Episcoporum  emere  buscam  ad  funturam  stammi
sine  vesto  in  regardis  forestarum  et  divertere  aquas  ad  Operationen!
eorum  in  stammariis  sicut  de  antiqua  consuetudine  consueverunt.“
Die  Beschaffenheit  der  altgermanischen  Agrarverhältnisse  schließt
die  Annahme  aus,  daß  ehemals  in  Deutschland  die  Bergwerksmineralien
Zubehörungen  zum  Grundeigentume  gewesen  seien  und  sie  ist  auch
mit  dem  Vorhandensein  des  Bergregals  vereinbar.  Gleichwohl  dürfte
diese  noch  nicht  für  sich  allein  ausreichen,  die  Entwickelung  als  eine
notwendige  zu  erklären,  welche  das  Bergrecht  in  Deutschland  genommen
hat.  Ein  nicht  geringer  Teil  Deutschlands,  zumal  im  Süden  und  Westen,
war  nämlich  bereits  von  den  Römern  kolonisiert  worden 4 ,  und  soweit
dies  der  Fall  war,  gab  es  auch  einen  dauernden  Privatbesitz,  zuweilen
sogar  volles  Eigentum  an  Grund  und  Boden.  Dafür,  daß  in  diesen
kolonisierten  Gebieten  ein  anderes  Bergrecht  galt,  spricht  keine  Tatsache
und  es  dürfte  vielmehr  nach  den  bereits  früher  besprochenen  Bergordnungen
und  Urkunden  aus  den  verschiedensten  Teilen  Deutschlands  als  sicher
anzunehmen  sein,  daß  überall  und  von  alters  her  in  Deutschland
gemeinsame  Normen  dafür  bestanden  haben,  ob  die  Bergwerksmineralien
dem  Oberflächenbesitzer  gehörten,  ob  sie  herrenlos  waren,  oder  ob  sie
der  Verfügung  des  Königs  unterstanden  haben.  Die  ersten  unzweideutigen
Spuren  des  Bergregals  finden  sich  gerade  in  den  romanisierten  Teilen
Deutschlands 6 .  Man  denke  an  die  Verleihung  der  omnes  census  in
1  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  168.
2  Wagner  S.  1024  ff.
3  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  11  S.  173.
4  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Aufl.,  II  163  ff.
S.  auch  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Oberrheins,  I  583.
            
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