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auro et in sali durch Ludwig das Kind an das Erzbistum Salzburg,
die Bergwerksverleihung vom Jahre 1028 an Basel u. a. m. Auch die
Beweise, die Dopsch II 173 f. für den Bergbau auf Gold, Silber, Eisen,
Salz etwa vom 7. Jahrhundert in Deutschland aufführt, betreffen Fälle, in
denen der regale Ursprung feststeht 1 , oder wenigstens nicht widerlegt
wird. Übrigens behauptet Dopsch selbst nicht das Gegenteil.
Zur geschichtlichen Erklärung der bergrechtlichen Zustände in
Deutschland wird es daher nötig sein, von der Annahme auszugehen,
daß schon zur Römerzeit auf germanischem Boden die Bergwerksmineralien
des Römischen Rechts (die Metalle, vielleicht auch der Marmor und wohl
auch das Salz) zur Verfügung des Römischen Kaisers standen, der die
Gewinnung der Regel nach innerhalb gewisser Gruben felder und unter
Aufsicht seines procurator metallorura, Privaten gegen Abgaben, meist
Quoten vom Ertrage, überließ. So wenigstens sind allem Anschein
nach 1 2 zur Römerzeit die Verhältnisse um Vipaska, Massa und in den
englischen Grafschaften Cornwall, Devonshire und Derbyshire, wie im
Walde von Dean gewesen und hiermit stimmen in allen Grundzügen
noch die mittelalterlichen Bergordnungen überein, gleichviel ob sie in
Ungarn, Schlesien (Polen), Italien (z. B. die für die Massitanischen Berg
werke), England oder Frankreich gegolten haben. Dasselbe Recht ist von
den Spaniern nach Peru gebracht worden, woselbst der Bergbau vom
Regalherrn gleichfalls in der Weise freigegeben wurde, daß jeder gegen
gewisse Abgaben im landesherrlichen Interesse Bergbau unter und auf
allen Besitzungen treiben durfte 3 .
Der germanische König wurde auch rücksichtlich der Bergwerke
Besitznachfolger des Römischen Kaisers 4 * 6 . So wenig er bei den von
ihm in Besitz genommenen Ländereien deren bisherige Besitzer ihres
Besitzes zu berauben pflegte B , so beließ er auch den bisherigen Berg
baubetreibern Besitz und Betrieb der einzelnen Gruben, Siedehäuser
usw. dergestalt, daß die Bergwerke nur den Eigentümer wechselten,
und ihre Betreiber nach wie vor die nämlichen Abgaben entrichteten.
Die Rechtsentwickelung wie die Kulturentwickelung sind niemals
vollständig unterbrochen worden, und wie das Grundsteuer-, Münz-, Markt-,
1 S. oben §§ 24, 25.
8 S. oben §§ 2, 19.
8 Adam Smith, Inquiry into the Nature and Causes of Wealth of Nations,
deutsch von Ascher, Stuttgart 1861, I 165.
1 Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Aufl., II 164 fr., 208. Biot,
De la propriete des mines p. 21 u. a. m. v. Below 1. c.
6 Waitz, daselbst S. 164, 165.