Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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auro et in sali durch Ludwig das Kind an das Erzbistum Salzburg, 
die Bergwerksverleihung vom Jahre 1028 an Basel u. a. m. Auch die 
Beweise, die Dopsch II 173 f. für den Bergbau auf Gold, Silber, Eisen, 
Salz etwa vom 7. Jahrhundert in Deutschland aufführt, betreffen Fälle, in 
denen der regale Ursprung feststeht 1 , oder wenigstens nicht widerlegt 
wird. Übrigens behauptet Dopsch selbst nicht das Gegenteil. 
Zur geschichtlichen Erklärung der bergrechtlichen Zustände in 
Deutschland wird es daher nötig sein, von der Annahme auszugehen, 
daß schon zur Römerzeit auf germanischem Boden die Bergwerksmineralien 
des Römischen Rechts (die Metalle, vielleicht auch der Marmor und wohl 
auch das Salz) zur Verfügung des Römischen Kaisers standen, der die 
Gewinnung der Regel nach innerhalb gewisser Gruben felder und unter 
Aufsicht seines procurator metallorura, Privaten gegen Abgaben, meist 
Quoten vom Ertrage, überließ. So wenigstens sind allem Anschein 
nach 1 2 zur Römerzeit die Verhältnisse um Vipaska, Massa und in den 
englischen Grafschaften Cornwall, Devonshire und Derbyshire, wie im 
Walde von Dean gewesen und hiermit stimmen in allen Grundzügen 
noch die mittelalterlichen Bergordnungen überein, gleichviel ob sie in 
Ungarn, Schlesien (Polen), Italien (z. B. die für die Massitanischen Berg 
werke), England oder Frankreich gegolten haben. Dasselbe Recht ist von 
den Spaniern nach Peru gebracht worden, woselbst der Bergbau vom 
Regalherrn gleichfalls in der Weise freigegeben wurde, daß jeder gegen 
gewisse Abgaben im landesherrlichen Interesse Bergbau unter und auf 
allen Besitzungen treiben durfte 3 . 
Der germanische König wurde auch rücksichtlich der Bergwerke 
Besitznachfolger des Römischen Kaisers 4 * 6 . So wenig er bei den von 
ihm in Besitz genommenen Ländereien deren bisherige Besitzer ihres 
Besitzes zu berauben pflegte B , so beließ er auch den bisherigen Berg 
baubetreibern Besitz und Betrieb der einzelnen Gruben, Siedehäuser 
usw. dergestalt, daß die Bergwerke nur den Eigentümer wechselten, 
und ihre Betreiber nach wie vor die nämlichen Abgaben entrichteten. 
Die Rechtsentwickelung wie die Kulturentwickelung sind niemals 
vollständig unterbrochen worden, und wie das Grundsteuer-, Münz-, Markt-, 
1 S. oben §§ 24, 25. 
8 S. oben §§ 2, 19. 
8 Adam Smith, Inquiry into the Nature and Causes of Wealth of Nations, 
deutsch von Ascher, Stuttgart 1861, I 165. 
1 Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Aufl., II 164 fr., 208. Biot, 
De la propriete des mines p. 21 u. a. m. v. Below 1. c. 
6 Waitz, daselbst S. 164, 165.
	        
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