Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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auro  et  in  sali  durch  Ludwig  das  Kind  an  das  Erzbistum  Salzburg,
die  Bergwerksverleihung  vom  Jahre  1028  an  Basel  u.  a.  m.  Auch  die
Beweise,  die  Dopsch  II  173  f.  für  den  Bergbau  auf  Gold,  Silber,  Eisen,
Salz  etwa  vom  7.  Jahrhundert  in  Deutschland  aufführt,  betreffen  Fälle,  in
denen  der  regale  Ursprung  feststeht 1 ,  oder  wenigstens  nicht  widerlegt
wird.  Übrigens  behauptet  Dopsch  selbst  nicht  das  Gegenteil.
Zur  geschichtlichen  Erklärung  der  bergrechtlichen  Zustände  in
Deutschland  wird  es  daher  nötig  sein,  von  der  Annahme  auszugehen,
daß  schon  zur  Römerzeit  auf  germanischem  Boden  die  Bergwerksmineralien
des  Römischen  Rechts  (die  Metalle,  vielleicht  auch  der  Marmor  und  wohl
auch  das  Salz)  zur  Verfügung  des  Römischen  Kaisers  standen,  der  die
Gewinnung  der  Regel  nach  innerhalb  gewisser  Gruben  felder  und  unter
Aufsicht  seines  procurator  metallorura,  Privaten  gegen  Abgaben,  meist
Quoten  vom  Ertrage,  überließ.  So  wenigstens  sind  allem  Anschein
nach  1  2  zur  Römerzeit  die  Verhältnisse  um  Vipaska,  Massa  und  in  den
englischen  Grafschaften  Cornwall,  Devonshire  und  Derbyshire,  wie  im
Walde  von  Dean  gewesen  und  hiermit  stimmen  in  allen  Grundzügen
noch  die  mittelalterlichen  Bergordnungen  überein,  gleichviel  ob  sie  in
Ungarn,  Schlesien  (Polen),  Italien  (z.  B.  die  für  die  Massitanischen  Bergwerke), ­
  England  oder  Frankreich  gegolten  haben.  Dasselbe  Recht  ist  von
den  Spaniern  nach  Peru  gebracht  worden,  woselbst  der  Bergbau  vom
Regalherrn  gleichfalls  in  der  Weise  freigegeben  wurde,  daß  jeder  gegen
gewisse  Abgaben  im  landesherrlichen  Interesse  Bergbau  unter  und  auf
allen  Besitzungen  treiben  durfte 3 .
Der  germanische  König  wurde  auch  rücksichtlich  der  Bergwerke
Besitznachfolger  des  Römischen  Kaisers 4  *  6 .  So  wenig  er  bei  den  von
ihm  in  Besitz  genommenen  Ländereien  deren  bisherige  Besitzer  ihres
Besitzes  zu  berauben  pflegte  B ,  so  beließ  er  auch  den  bisherigen  Bergbaubetreibern ­
  Besitz  und  Betrieb  der  einzelnen  Gruben,  Siedehäuser
usw.  dergestalt,  daß  die  Bergwerke  nur  den  Eigentümer  wechselten,
und  ihre  Betreiber  nach  wie  vor  die  nämlichen  Abgaben  entrichteten.
Die  Rechtsentwickelung  wie  die  Kulturentwickelung  sind  niemals
vollständig  unterbrochen  worden,  und  wie  das  Grundsteuer-,  Münz-,  Markt-,

1  S.  oben  §§  24,  25.
8  S.  oben  §§  2,  19.
8  Adam  Smith,  Inquiry  into  the  Nature  and  Causes  of  Wealth  of  Nations,
deutsch  von  Ascher,  Stuttgart  1861,  I  165.
1  Vgl.  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Aufl.,  II  164  fr.,  208.  Biot,
De  la  propriete  des  mines  p.  21  u.  a.  m.  v.  Below  1.  c.
6  Waitz,  daselbst  S.  164,  165.
            
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