Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Zweifelhaft indes für das Verständnis des heutigen Rechts wichtig 
ist das Verhältnis, in welchem die Bergbaufreiheit in dem mit diesem 
Begriffe verbundenen Sinne, daß jeder berechtigt ist, ohne weitere 
Erlaubnis des betreffenden Grundeigentümers überall nach gewissen 
Mineralien zu suchen, zum Bergregale gestanden hat und noch heute 
steht b 
Nach der einen, namentlich von Klostermann 2 vertretenen Ansicht 
sind die regalen Mineralien herrenlose Sachen, die durch den bloßen 
Fund und hinzutretende Mutung — aus dem eigenen Rechte des 
Finders — erworben werden. Von den beiden Grundprinzipien des 
Bergrechts, der Bergbaufreiheit und dem Bergregale sei das erstere 
„sowohl nach der rationellen als nach der historischen Geltung das 
obere“. Im 13. Jahrhundert habe sich das Bergrecht „in einer Fermen 
tation“ befunden, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht 
des Grundeigentümers um die Herrschaft stritten. Durch die goldene 
Bulle seien die Ansprüche der Grundeigentümer zurückgedrängt und 
zwischen den beiden übrig bleibenden Prinzipien der Bergbaufreiheit 
und des Bergregals sei eine Ausgleichung in der Art vollzogen, daß 
im allgemeinen die Bergbaufreiheit überwog. 
Die zweite von Achenbach aufgestellte Ansicht geht davon aus, 
daß die Bergbaufreiheit sich zunächst aus den Anrechten der Gemeinde 
genossen an der gemeinen Mark gebildet habe und erst unter Mitein 
wirkung des seit dem 12. Jahrhundert allmählich Geltung findenden 
Bergregals auf das geteilte Land ausgedehnt worden sei. Diese Ansicht 
erblickt in der Bergbaufreiheit ein das Bergregal beschränkendes Prinzip. 
Aus der Bergbaufreiheit, und nicht aus dem Bergregale, sei das Recht 
des ersten Finders auf Einräumung einer Fundgrube hervorgegangen, 
dieses Recht des ersten Finders richte sich gegen das Bergregal und 
schränke es ein 3 . 
„Dieses (in dem Bergregale enthaltene) Verfügungsrecht“, sagt 
Achenbach, „wird nun aber durch die aus der Bergbaufreiheit 
hervorgegangene und in die Berggesetze übernommene Befugnis 
des ersten Finders und Muters beschränkt, die Übertragung des 
Bergbaurechts innerhalb eines bestimmten Feldes zu verlangen. 
facto turbari possint vel debeant (Hake, Commentar über das Bergrecht, 
Sulzbach 1823, § 60 S. 42).“ 
1 §S *’ 9 ‘ 
2 Übersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des Königlichen Obertribu 
nals, Berlin 1861 (R. Decker), S. 7, 45 ff. Derselbe, Commentar, 1. Aufl., S. 38 ff. 
8 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98.
	        
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