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Zweifelhaft indes für das Verständnis des heutigen Rechts wichtig
ist das Verhältnis, in welchem die Bergbaufreiheit in dem mit diesem
Begriffe verbundenen Sinne, daß jeder berechtigt ist, ohne weitere
Erlaubnis des betreffenden Grundeigentümers überall nach gewissen
Mineralien zu suchen, zum Bergregale gestanden hat und noch heute
steht b
Nach der einen, namentlich von Klostermann 2 vertretenen Ansicht
sind die regalen Mineralien herrenlose Sachen, die durch den bloßen
Fund und hinzutretende Mutung — aus dem eigenen Rechte des
Finders — erworben werden. Von den beiden Grundprinzipien des
Bergrechts, der Bergbaufreiheit und dem Bergregale sei das erstere
„sowohl nach der rationellen als nach der historischen Geltung das
obere“. Im 13. Jahrhundert habe sich das Bergrecht „in einer Fermen
tation“ befunden, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht
des Grundeigentümers um die Herrschaft stritten. Durch die goldene
Bulle seien die Ansprüche der Grundeigentümer zurückgedrängt und
zwischen den beiden übrig bleibenden Prinzipien der Bergbaufreiheit
und des Bergregals sei eine Ausgleichung in der Art vollzogen, daß
im allgemeinen die Bergbaufreiheit überwog.
Die zweite von Achenbach aufgestellte Ansicht geht davon aus,
daß die Bergbaufreiheit sich zunächst aus den Anrechten der Gemeinde
genossen an der gemeinen Mark gebildet habe und erst unter Mitein
wirkung des seit dem 12. Jahrhundert allmählich Geltung findenden
Bergregals auf das geteilte Land ausgedehnt worden sei. Diese Ansicht
erblickt in der Bergbaufreiheit ein das Bergregal beschränkendes Prinzip.
Aus der Bergbaufreiheit, und nicht aus dem Bergregale, sei das Recht
des ersten Finders auf Einräumung einer Fundgrube hervorgegangen,
dieses Recht des ersten Finders richte sich gegen das Bergregal und
schränke es ein 3 .
„Dieses (in dem Bergregale enthaltene) Verfügungsrecht“, sagt
Achenbach, „wird nun aber durch die aus der Bergbaufreiheit
hervorgegangene und in die Berggesetze übernommene Befugnis
des ersten Finders und Muters beschränkt, die Übertragung des
Bergbaurechts innerhalb eines bestimmten Feldes zu verlangen.
facto turbari possint vel debeant (Hake, Commentar über das Bergrecht,
Sulzbach 1823, § 60 S. 42).“
1 §S *’ 9 ‘
2 Übersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des Königlichen Obertribu
nals, Berlin 1861 (R. Decker), S. 7, 45 ff. Derselbe, Commentar, 1. Aufl., S. 38 ff.
8 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98.