Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Zweifelhaft  indes  für  das  Verständnis  des  heutigen  Rechts  wichtig
ist  das  Verhältnis,  in  welchem  die  Bergbaufreiheit  in  dem  mit  diesem
Begriffe  verbundenen  Sinne,  daß  jeder  berechtigt  ist,  ohne  weitere
Erlaubnis  des  betreffenden  Grundeigentümers  überall  nach  gewissen
Mineralien  zu  suchen,  zum  Bergregale  gestanden  hat  und  noch  heute
steht  b
Nach  der  einen,  namentlich  von  Klostermann  2  vertretenen  Ansicht
sind  die  regalen  Mineralien  herrenlose  Sachen,  die  durch  den  bloßen
Fund  und  hinzutretende  Mutung  —  aus  dem  eigenen  Rechte  des
Finders  —  erworben  werden.  Von  den  beiden  Grundprinzipien  des
Bergrechts,  der  Bergbaufreiheit  und  dem  Bergregale  sei  das  erstere
„sowohl  nach  der  rationellen  als  nach  der  historischen  Geltung  das
obere“.  Im  13.  Jahrhundert  habe  sich  das  Bergrecht  „in  einer  Fermentation“ ­
  befunden,  indem  die  Bergbaufreiheit,  das  Regal  und  das  Recht
des  Grundeigentümers  um  die  Herrschaft  stritten.  Durch  die  goldene
Bulle  seien  die  Ansprüche  der  Grundeigentümer  zurückgedrängt  und
zwischen  den  beiden  übrig  bleibenden  Prinzipien  der  Bergbaufreiheit
und  des  Bergregals  sei  eine  Ausgleichung  in  der  Art  vollzogen,  daß
im  allgemeinen  die  Bergbaufreiheit  überwog.
Die  zweite  von  Achenbach  aufgestellte  Ansicht  geht  davon  aus,
daß  die  Bergbaufreiheit  sich  zunächst  aus  den  Anrechten  der  Gemeindegenossen ­
  an  der  gemeinen  Mark  gebildet  habe  und  erst  unter  Miteinwirkung ­
  des  seit  dem  12.  Jahrhundert  allmählich  Geltung  findenden
Bergregals  auf  das  geteilte  Land  ausgedehnt  worden  sei.  Diese  Ansicht
erblickt  in  der  Bergbaufreiheit  ein  das  Bergregal  beschränkendes  Prinzip.
Aus  der  Bergbaufreiheit,  und  nicht  aus  dem  Bergregale,  sei  das  Recht
des  ersten  Finders  auf  Einräumung  einer  Fundgrube  hervorgegangen,
dieses  Recht  des  ersten  Finders  richte  sich  gegen  das  Bergregal  und
schränke  es  ein  3 .
„Dieses  (in  dem  Bergregale  enthaltene)  Verfügungsrecht“,  sagt
Achenbach,  „wird  nun  aber  durch  die  aus  der  Bergbaufreiheit
hervorgegangene  und  in  die  Berggesetze  übernommene  Befugnis
des  ersten  Finders  und  Muters  beschränkt,  die  Übertragung  des
Bergbaurechts  innerhalb  eines  bestimmten  Feldes  zu  verlangen.
facto  turbari  possint  vel  debeant  (Hake,  Commentar  über  das  Bergrecht,
Sulzbach  1823,  §  60  S.  42).“
1  §S  *’  9 ‘
2  Übersicht  der  bergrechtlichen  Entscheidungen  des  Königlichen  Obertribunals, ­
  Berlin  1861  (R.  Decker),  S.  7,  45  ff.  Derselbe,  Commentar,  1.  Aufl.,  S.  38  ff.
8  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  98.
            
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