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im Umkreise von 3 Meilen um Regensburg „nach Laut des Eckenzans“,
d. i. nach Laut des Schladminger Bergbriefs, Bergwerke zu suchen und
zu bauen. Er versprach, solches bis zu einem bestimmten Tage keinem
andern zu gestatten.
Solche und ähnliche Fälle, aus denen klar hervorgeht, daß in
Bayern alle Rechte an den Bergwerken nur vom Landesherrn ausgingen
und daß von seinem Willen unabhängige allgemeine Bergbau Freiheiten
und Finderrechte nicht bestanden, lassen sich noch zahlreiche aufsuchen.
Es mag in dieser Hinsicht hingewiesen werden auf die zahlreichen
anderen bei Lori abgedruckten General- und Spezialfreiheiten zum
Bergbau in Bayern l .
19. Von bayrischen Bergordnungen soll nur noch die Oberpfälzische
Bergwerksordnung Kurfürst Friedrichs von der Pfalz, d. d. Augsburg
den 22. Februar 1548, besprochen werden 2 . Diese geht davon aus,
daß alle, auch die von Privaten besessenen und betriebenen, Bergwerke
des Landesherrn sind. §. III. lautet:
„Und dieweil aus Krafft der Regalien Berckwerk sollen und
mögen gesucht werden und Bergwerk der Regalien eines ist
wollen wir, daß keiner auf seinen Gütern oder
liegenden Gründen . . . einem Bergmann Bergwerk zu suchen
verhindere, dieselben dürfen vielmer nach ihrem Gefallen in Haus
und Hof und Gütern Erz suchen und einfahren und ist weiter
nichts, denn unter dem Tisch, Bett und Feuerstätte gefreit.“
Der § IV bestimmt:
„Es soll Niemand Macht noch Recht haben, einigerlei Bergwerk
zu verleihen in unseren Bergwerken weder Schürf, noch
Neufang (neuen Fund), noch alte Zechen oder verlegene Gruben
baue als allein der verordnete unser Bergmeister.“
Auch der Neufänger, Erstfinder, bedurfte der Verleihung. — Nach
§ VI soll der Bergmeister Macht haben, auf allen Gebirgen und Gütern,
nach bergläufiger Weise, wie Bergwerksrecht ist, auf alle Metalle Berg
werke zu verleihen; und Mutung anzunehmen, soll er zu keiner Zeit
weigern. — § IX macht dem Bergmeister zur Pflicht, auf einen Mutzettel
nicht Uber eine Fundgrube und beide nächste Maße auf ein Mal zu
verleihen. Auch die Fundgrube mußte also gemutet und verliehen
werden. Nach geschehener Mietung soll ein jeder Aufnehmer (also
auch der Finder) seinen gemuteten Gang in den nächsten 14 Tagen
1 Bei Lori S. roo, in, 112, 113, 114, 115> H7 a. a. O.
s Lori S. 245 ff.