Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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24.  Die  Bergordnung  Erzbischof  Mathaeus’  von  Salzburg  aus
dem  Jahre  1532  l :
§  x.  „Erstlich  und  Anfangs  sollen  uns,  als  Herrn  und  Landesfürsten ­
  alle  Perckwerk,  Methall  und  Fundt,  wo  die  in  unserem
Fürstenthumb,  Lande,  Herrschaften,  Gerichten,  Thälern  und  Gebirgen, ­
  allenthalben  jetzt  gearbeytet  und  gebawet,  oder  kunftiglich
noch  mochten  gefunden,  aufgeslahen  und  gebawet  werden,  sambt
allen  und  jeden  ihren  Hoheiten  und  Obrigkeiten,  auch  allen
Wasserflüssen,  Hoch-  und  Schwarzwäldern,  Weg,  Fertten  und
andern  anhangenden  Dingen,  on  (ohne)  welche  dieselben  unsere
Bergkwerk  nit  mögen  nützlich  gebawet,  noch  erhebt,  und  ihn
Aufnehmen  gebracht  werden,  on  alles  Mittel,  als  unser  Camergut
zustehen,  Vorbehalten  und  ausgezogen  sein;  also  daß  sich  Niemandt
weder  von  Prelaten,  Ritterschaften,  Adel,  Gemeinden,  noch  ander
hochs  oder  nieders  Stands  understehen,  dieselben  Bergwerk  aus
aygnem  Gewalt  on  sonder  unser  Erlaubniss  und  Vergünnung
aufzeslahen,  zu  pawen  und  zu  arbeyten,  oder  von  denselben  unserer
Bergkwercken,  und  Bergkleuten,  aynicherly  Fron,  Viertzigisten,
oder  andre  Aufsatz  wie  die  genannt  möchten  werden,  gegen  die
gegenwärttig  unsre  Ordnung  begeren  oder  zu  enpfahen,  noch  in
den  Wäldern,  Wasserflüssen,  Wegen,  Stegen,  oder  anderen  Dingen,
zu  den  Bergkwercken  gehörent  und  Jemandts  geferlich  Irrung,
Eingriff  und  Widerstand  zu  thun,  dadurch  uns  solch  unser  Bergkwerck
  und  Camergut  möchten  verhindert,  oder  in  Abfall  gebracht
werden.“
Nach  §  10  soll  jeder,  der  in  dem  erzbischöflichen  Stifte  und
Lande  Bergwerk  aufnehmen  und  bauen  will,  solches  zuvor  vom  Erzbischof ­
  oder  vom  erzbischöflichen  Bergrichter  empfangen  und  sich  der
erzbischöflichen  gemeinen  Bergordnung  gemäß  halten.  —  §  11
schreibt  vor:  Findet  einer  einen  Gang,  mit  Erz  und  öffnet  das  und
will  es  empfangen  und  kommt  dann  ein  anderer,  der  ihn  davon  verdrängen ­
  will,  der  soll  da  kein  Recht  haben,  sondern  der  Richter  soll
es  dem  leihen,  der  es  am  ersten  gefunden  und  geöffnet  hat.  Also
auch  der  Finder  bedarf  der  Verleihung.  Diese  soll  ihm  nur  vor  allen
anderen  erteilt  werden.  Es  ist  in  der  Bergordnung  ferner  vorgesehen,
daß  jeder,  welcher  einen  Bau,  neuen  Schürf  oder  etwas  anderes  auf
stehenden  oder  flachen  Klüften  erhalten  will,  es  dem  Richter  mit  Namen
nennen  und  anzeigen  soll,  wo  und  an  welchem  Berge  das  Begehrte

1  Lori  S.  194.
            
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