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Silber sich zeigen und gefunden werden möchte, des Orts sol der
Grundherr denselben Gewerken und Bergleuten, und sonst jeder-
männiglich zu schürfen und zu suchen gestatten und des Grund-
Herrn bestellter Bergmeister sol des Orts, wer das Bergwerk
gefunden, im Namen des Grund-Herrn zu schurffen, die Schacht,
Fundgruben und Stollen verleyhen, darinnen der Grundherr
keine Hinderniss thun, sondern die Gewerken viel mehr förderen
soll, und was also, aus Verleihung Gottes von Gold und Silber
gemacht wird, darvon wullen wir (der König) dem Grund-Herrn
(wer das Golt und Silber gefunden und gemacht) den halben
Theil des Zehenden erblich folgen und geben lassen, aber der
Uberkauff, und auch Schlagschatz von Gold und Silber soll aus
der Muntz, Uns und den künfftigen Königen zu Böheim allein
verbleiben.
W. XII. Und über diess alles haben wir den offt geschriebenen
Ständen der Herrschaft, Ritterschaft und den Prägern, der Alt
und Newen Stadt diese sonderliche Gnad erzeuget, und hiermit
in Krafft dieses Brieffes und Vertrages thun und erzeigen, daß
Wir oder unsere nachkommende Böheimische König, ihnen in die
andern niederige Metallen als nemlich, Messing, Zien, Eysen, Bley
und Quecksilber (wie sie zuvor von Alters her bey unsren
Vorfahren, Kaysern und Königen zu Böheim vor vielen Jahren
in diesem Königreich sich des gebraucht und genossen) keinen
Einhalt oder Eingrieff thun wollen, sondern ihnen dasselbige ein
räumen zu lassen.“
30. Die Bergordnung des mit dem Bergregale beliehenen Grafen
v. Schlick für Joachimstal in Böhmen vom Jahre 1518'.
Der Bergmeister hat — Art. 5 — nach bergläufiger Weise auf
alle Metalle Bergwerk zu verleihen und Mutungen anzunehmen. Mu
tungen sind schriftlich einzulegen. Jeder Muter (auch der Finder) ist
verbunden — Art. 6 —, den gemuteten Gang binnen 14 Tagen zu
entblößen, der Bergmeister hat denselben danach zu besichtigen; alsdann
soll sich der Muter auf dem verordneten Leihetage sein Lehen von dem
Bergmeister leihen und bestätigen lassen. Mutungen, welche binnen
dieser Frist nicht bestätigt werden, ohne besondere Fristung des Berg
meisters erhalten zu haben, fallen ins Freie, d. h. jeder andere kann
den nämlichen Gang muten. Alte Zechen, die ins Freie gefallen
sind, können — Art. 7 — gemutet werden, wenn durch zwei Geschworene
1 Graf Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke II 199 ff.
Arndt, Bergregal. -