Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Silber sich zeigen und gefunden werden möchte, des Orts sol der 
Grundherr denselben Gewerken und Bergleuten, und sonst jeder- 
männiglich zu schürfen und zu suchen gestatten und des Grund- 
Herrn bestellter Bergmeister sol des Orts, wer das Bergwerk 
gefunden, im Namen des Grund-Herrn zu schurffen, die Schacht, 
Fundgruben und Stollen verleyhen, darinnen der Grundherr 
keine Hinderniss thun, sondern die Gewerken viel mehr förderen 
soll, und was also, aus Verleihung Gottes von Gold und Silber 
gemacht wird, darvon wullen wir (der König) dem Grund-Herrn 
(wer das Golt und Silber gefunden und gemacht) den halben 
Theil des Zehenden erblich folgen und geben lassen, aber der 
Uberkauff, und auch Schlagschatz von Gold und Silber soll aus 
der Muntz, Uns und den künfftigen Königen zu Böheim allein 
verbleiben. 
W. XII. Und über diess alles haben wir den offt geschriebenen 
Ständen der Herrschaft, Ritterschaft und den Prägern, der Alt 
und Newen Stadt diese sonderliche Gnad erzeuget, und hiermit 
in Krafft dieses Brieffes und Vertrages thun und erzeigen, daß 
Wir oder unsere nachkommende Böheimische König, ihnen in die 
andern niederige Metallen als nemlich, Messing, Zien, Eysen, Bley 
und Quecksilber (wie sie zuvor von Alters her bey unsren 
Vorfahren, Kaysern und Königen zu Böheim vor vielen Jahren 
in diesem Königreich sich des gebraucht und genossen) keinen 
Einhalt oder Eingrieff thun wollen, sondern ihnen dasselbige ein 
räumen zu lassen.“ 
30. Die Bergordnung des mit dem Bergregale beliehenen Grafen 
v. Schlick für Joachimstal in Böhmen vom Jahre 1518'. 
Der Bergmeister hat — Art. 5 — nach bergläufiger Weise auf 
alle Metalle Bergwerk zu verleihen und Mutungen anzunehmen. Mu 
tungen sind schriftlich einzulegen. Jeder Muter (auch der Finder) ist 
verbunden — Art. 6 —, den gemuteten Gang binnen 14 Tagen zu 
entblößen, der Bergmeister hat denselben danach zu besichtigen; alsdann 
soll sich der Muter auf dem verordneten Leihetage sein Lehen von dem 
Bergmeister leihen und bestätigen lassen. Mutungen, welche binnen 
dieser Frist nicht bestätigt werden, ohne besondere Fristung des Berg 
meisters erhalten zu haben, fallen ins Freie, d. h. jeder andere kann 
den nämlichen Gang muten. Alte Zechen, die ins Freie gefallen 
sind, können — Art. 7 — gemutet werden, wenn durch zwei Geschworene 
1 Graf Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke II 199 ff. 
Arndt, Bergregal. -
	        
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