Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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den  Gewerken  auf  den  Bleibergwerken  zu  Mrkowitz  die  erste  Fundgrube
mit  sieben  Lehen  auszumessen  aus  besonderer  Gnade  und  Fürgabe.
28.  Die  Bergordnung  Kaiser  Maximilians  für  Österreich,  Steiermark,
Kärnten,  Krain  vom  Jahre  1517 1  bestimmt,  daß  jedes  Bergwerk  einen
Bergrichter  haben  soll,  dem  ein  Fronbote  zur  Seite  steht.  Der  Bergrichter
hat  alle  Baue  zu  verleihen.
Art.  30.  „Wer  verfahen  will,  der  soll  das  Pergkwerch  oder  Paw
von  unserem  Pergkhrichter  oder  seinem  Statthalter  Empfahen,
die  auch  solichist  an  unser  stat  gewalt  haben  zu  verleihen.“
Art.  32.  „So  ainer  von  unserem  Pergmaister  oder  Pergkh-Richter
begehrt  zu  verleihen;  So  soll  der  selb  Pergmaister  oder  Richter
nicht  leyhen,  Er  weiß  dann  zuvor,  ob  es  ain  lehen  sein  mag,
damit  ain  grueb  nit  zu  nahent  angesessen  werde.“
Art.  33.  „Die  alten  Grueben  Halben  die  sich  verlegen  haben,  Wo
ainer  kam  und  begert  die  zu  verleihen,  So  sol  man  sy  kainem
leihen,  man  wiß  dan,  das  sy  verlegen  sind.“
Die  Gruben  sind  hiernach  nicht  herrenlose  Sachen,  die  durch  die
bloße  Okkupation  erworben  werden.  Nach  Art.  37  sollen  die  verliehenen
Gruben  in  das  Gerichtsbuch  durch  In-  oder  Bergschreiber  eingezeichnet
werden.
29.  Am  1.  April  1534  schloß  König  Ferdinand  I.  von  Böhmen  und
Österreich  mit  den  böhmischen  Ständen  einen  Bergwerksvertrag  ab.  Die
Stände  hatten  Teile  der  Souveränität  an  sich  gerissen  und  wollten  in
ihren  Gebieten  unter  den  übrigen  Regalien  auch  das  Bergregal  haben.  Der
Vertrag  ging  dahin,  daß  der  König  den  Ständen  alle  niederen  Metalle
überließ,  dazu  die  Hälfte  seiner  Urbure  von  Gold  und  Silber.  Soweit
der  König  den  Ständen  die  Mineralien  zusprach,  verlor  er  das  Recht,
den  Bergbau  freizugeben.  Die  Bergbaufreiheit  hörte  seitdem  für  die
unedlen  Mettalle  in  Böhmen  auf,  an  diesen  gab  es  in  diesem  Lande
auch  keine  Erstfinderrechte  mehr;  es  sei  denn,  daß  die  Standesherren
auf  ihren  Gebieten  besondere  Bergfreiheiten  und  Erstfinderrechte
verliehen 1  2 .
In  dem  Vertrage 3  heißt  es:
W.  II.  „Erstlich  wo  in  diesem  Königreiche  (Böhmen)  auff
jemands  Grund  und  Boden  ein  Bergwerk  der  Metallen  Gold  und

1  Bei  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  33  ff.
2  Wenzel,  Handbuch  des  österreichischen  Bergrechts  S.  88  ff.
3  Schmidt,  Sammlung  I  168  ff.
            
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