Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Silber  sich  zeigen  und  gefunden  werden  möchte,  des  Orts  sol  der
Grundherr  denselben  Gewerken  und  Bergleuten,  und  sonst  jedermänniglich
  zu  schürfen  und  zu  suchen  gestatten  und  des  Grund-Herrn
  bestellter  Bergmeister  sol  des  Orts,  wer  das  Bergwerk
gefunden,  im  Namen  des  Grund-Herrn  zu  schurffen,  die  Schacht,
Fundgruben  und  Stollen  verleyhen,  darinnen  der  Grundherr
keine  Hinderniss  thun,  sondern  die  Gewerken  viel  mehr  förderen
soll,  und  was  also,  aus  Verleihung  Gottes  von  Gold  und  Silber
gemacht  wird,  darvon  wullen  wir  (der  König)  dem  Grund-Herrn
(wer  das  Golt  und  Silber  gefunden  und  gemacht)  den  halben
Theil  des  Zehenden  erblich  folgen  und  geben  lassen,  aber  der
Uberkauff,  und  auch  Schlagschatz  von  Gold  und  Silber  soll  aus
der  Muntz,  Uns  und  den  künfftigen  Königen  zu  Böheim  allein
verbleiben.
W.  XII.  Und  über  diess  alles  haben  wir  den  offt  geschriebenen
Ständen  der  Herrschaft,  Ritterschaft  und  den  Prägern,  der  Alt
und  Newen  Stadt  diese  sonderliche  Gnad  erzeuget,  und  hiermit
in  Krafft  dieses  Brieffes  und  Vertrages  thun  und  erzeigen,  daß
Wir  oder  unsere  nachkommende  Böheimische  König,  ihnen  in  die
andern  niederige  Metallen  als  nemlich,  Messing,  Zien,  Eysen,  Bley
und  Quecksilber  (wie  sie  zuvor  von  Alters  her  bey  unsren
Vorfahren,  Kaysern  und  Königen  zu  Böheim  vor  vielen  Jahren
in  diesem  Königreich  sich  des  gebraucht  und  genossen)  keinen
Einhalt  oder  Eingrieff  thun  wollen,  sondern  ihnen  dasselbige  einräumen ­
  zu  lassen.“
30.  Die  Bergordnung  des  mit  dem  Bergregale  beliehenen  Grafen
v.  Schlick  für  Joachimstal  in  Böhmen  vom  Jahre  1518'.
Der  Bergmeister  hat  —  Art.  5  —  nach  bergläufiger  Weise  auf
alle  Metalle  Bergwerk  zu  verleihen  und  Mutungen  anzunehmen.  Mutungen ­
  sind  schriftlich  einzulegen.  Jeder  Muter  (auch  der  Finder)  ist
verbunden  —  Art.  6  —,  den  gemuteten  Gang  binnen  14  Tagen  zu
entblößen,  der  Bergmeister  hat  denselben  danach  zu  besichtigen;  alsdann
soll  sich  der  Muter  auf  dem  verordneten  Leihetage  sein  Lehen  von  dem
Bergmeister  leihen  und  bestätigen  lassen.  Mutungen,  welche  binnen
dieser  Frist  nicht  bestätigt  werden,  ohne  besondere  Fristung  des  Bergmeisters ­
  erhalten  zu  haben,  fallen  ins  Freie,  d.  h.  jeder  andere  kann
den  nämlichen  Gang  muten.  Alte  Zechen,  die  ins  Freie  gefallen
sind,  können  —  Art.  7  —  gemutet  werden,  wenn  durch  zwei  Geschworene
1  Graf  Sternberg,  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  II  199  ff.
Arndt,  Bergregal.  -
            
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