Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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andere  Frohne  und  Aufsätze,  wie  sie  immer  genannt  werden
mögen,  dieser  unserer  Bergordnung  zuwider,  zu  begehren  oder
zu  nehmen,  noch  in  den  Wäldern,  Wasserflüssen,  Wegen  und
Stegen  (zu  und  von  den  Bergwerken)  oder  auf  andere  Weise
Verhinderung,  Eingriff  und  Irrung  zu  thun,  wodurch  unsere
Bergwerke,  das  Kammergut  und  die  Mannschaft  geschmälert  und
in  Abfall  gebracht  werden  könnte.
VII.  Wir  behalten  uns  aber  vor:  alle  Salz-,  Eisen-,  Quecksilberund
  Alaun-Bergwerke;  diese  sollen  nur  durch  uns  selbst  oder
durch  denjenigen,  welchen  wir  dazu  insbesondere  ermächtigen
und  beauftragen,  verliehen  werden.“
34.  Die  Ungarische  Bergordnung  vom  16.  Februar  15  7  5 1 :
Art.  I  §  1:  „Anfänglich  nachdem  Uns  als  Regierendem  König
in  Hungarn  alle  Bergwerke  und  Funde,  wo  die  allenthalben  in
Unserem  Königreich  Hungarn  gelegen,  jetzo  im  Wesen  seyn,  oder
künftig  gefunden,  aufgeschlagen,  und  gebauet  werden,  samt  allen
und  jeden  anderen  Hoheiten,  Obrigkeiten,  Wasser-Flüssen,  Hochund
  Schwarz-Wäldern,  Wegfahrten  und  andern  dergleichen  anhängenden ­
  Zugehörungen  und  Stücken  ohn  alles  Mittel,
als  Unser  Cammer-Guth  zu  stehen,  so  wollen  wir  Uns  (Unseren
Erben  und  nachkommenden  Königen  in  Hungarn  vermöge  der
alten  Decrete  dieselben  hirmit)  gänzlichen  Vorbehalten,  also,  daß
sich  niemand  von  Bischöfen  unterstehe,  dieselben  (Berg-Werke)
  aus  eigner  Gewalt  ohne  sondere  frühere  Erlaubniss  aufzuschlagen, ­
  zu  bauen  und  zu  arbeiten,  noch  von  unseren  Amt-Leuten
  und  Waldbürgern 1  2  das  Urbar  oder  Fron  zu
begehren  und  zu  nehmen.“
Alle  Bergwerke  und  alle  Funde  gehörten  also  in  Ungarn  dem
Könige.  Daß  sie  den  Bergleuten  nicht  gehörten,  verstand  sich  so  sehr
von  selbst,  daß  dies  nicht  einmal  erwähnt  wird.  Die  Verordnung
richtet  sich  gegen  die  Stände.  Es  bedarf  auch  kaum  noch  der  Ausführung, ­
  daß  vom  Willen  des  Königs  unabhängige  Bergfreiheiten  und
Erstfinderrechte  in  Ungarn  nicht  bestanden  haben.  Mit  diesem  Willen
und  aus  diesem  Willen  bestanden  im  Interesse  des  Regalherrn  solche
Freiheiten  und  Rechte.
Art.  II  §  1;  „Ein  jeder  der  in  Unserm  Königreich  Hungarn
mieten  (muten)  begehren,  aufschlagen  und  bauen  will,  der  soll
1  Bei  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  173  ff.
2  So  hießen  in  Ungarn  die  Bergleute.
            
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