Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

1 Brassert, Bergordnung der preußischen Lande S. 3 ff. 
229 
es zuvor von Unserm Berg-Meister oder Berg-Richter . . . . 
derselben Ende empfahen oder ausbitten “ 
Art. II § 5: „Fünde nun einer einen Gang mit Erzt, Spur oder 
Anzeigung eines Berg-Werks, und schürfet, oder öffnet darauf, 
und will es emphahen oder ausbitten, und ein anderer käme und 
ihn davon dringen und mit dem Verfahren füreilen wolte, der soll 
da kein Recht haben, sondern der Berg-Meister oder Bergrichter 
soll es dem leihen, der es am Ersten gefunden uud geöffnet hat, 
doch daß derselbe mit dem Lehen zu begehren und 
auszubitten über drey Tage nicht verziehe, sonst mag es der Berg- 
Meister, oder Berg-Richter wohl einem andern leihen, damit 
die Bergwerke an Tag kommen “ 
35. Die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung vom 1. Mai 15S9 1 : 
Alle Bergwerke, die entdeckten und noch unentdeckten, die be 
triebenen und die feiernden sind die Regalherrn, der sie seine (unsere) 
nennt und über dieselben wie über die seinigen verfügt. Bergbaufreiheit 
besteht aus dem Willen des Regalherrn. 
„Wir lassen auch jetzigen und künfftigen Gewerken, allenthalben 
in Unserer Grafschaft Nassau, in eines jeden Güthern und Grund, 
in Hauss und Hoff (ausgescheiden unter Tisch, Bett und Feuer 
statt) einzuschlagen und zu suchen zu.“ 
Der Regalherr behält sich den Zehnten vor, gibt aber den Gewerken 
Holzgerechtigkeit. Er setzt (Art. 1) Bergvoigte, Bergmeister, Geschworene, 
Berg-, Gegen- und Hüttenschreiber ein, die seinen und der Gewerken 
Nutzen fordern sollen. Die Geschworenen (Art. 4) sollen sehen, daß 
dem Landesherrn, den Gewerken und den gemeinen Bergwerken zu 
Nutz gebaut werde. Der Bergmeister soll Macht und Gewalt haben, 
auf alle Metalle zu verleihen und Mietung (Mutung) des Aufnehmens 
soll er zu keiner Zeit und niemanden weigern. Art. 10. Wer ein 
Lehen aufnehmen will, soll zum Bergmeister kommen und sprechen: 
„Herr Bergmeister ich begehre meines gnädigen Herrn als des 
Land-Herrn dieses Bergwerckes Freiheit.“ 
Art. 12 lautet: 
„Item hat einer einen neuen Gang Finden, der hiervor nicht 
verleimet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu Lehen 
zu empfangen, demselbigen soll der Bergmeister .... 6 Wehre 
auf dem Gang .... zu einer Fundgruben leyhen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.