1 Brassert, Bergordnung der preußischen Lande S. 3 ff.
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es zuvor von Unserm Berg-Meister oder Berg-Richter . . . .
derselben Ende empfahen oder ausbitten “
Art. II § 5: „Fünde nun einer einen Gang mit Erzt, Spur oder
Anzeigung eines Berg-Werks, und schürfet, oder öffnet darauf,
und will es emphahen oder ausbitten, und ein anderer käme und
ihn davon dringen und mit dem Verfahren füreilen wolte, der soll
da kein Recht haben, sondern der Berg-Meister oder Bergrichter
soll es dem leihen, der es am Ersten gefunden uud geöffnet hat,
doch daß derselbe mit dem Lehen zu begehren und
auszubitten über drey Tage nicht verziehe, sonst mag es der Berg-
Meister, oder Berg-Richter wohl einem andern leihen, damit
die Bergwerke an Tag kommen “
35. Die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung vom 1. Mai 15S9 1 :
Alle Bergwerke, die entdeckten und noch unentdeckten, die be
triebenen und die feiernden sind die Regalherrn, der sie seine (unsere)
nennt und über dieselben wie über die seinigen verfügt. Bergbaufreiheit
besteht aus dem Willen des Regalherrn.
„Wir lassen auch jetzigen und künfftigen Gewerken, allenthalben
in Unserer Grafschaft Nassau, in eines jeden Güthern und Grund,
in Hauss und Hoff (ausgescheiden unter Tisch, Bett und Feuer
statt) einzuschlagen und zu suchen zu.“
Der Regalherr behält sich den Zehnten vor, gibt aber den Gewerken
Holzgerechtigkeit. Er setzt (Art. 1) Bergvoigte, Bergmeister, Geschworene,
Berg-, Gegen- und Hüttenschreiber ein, die seinen und der Gewerken
Nutzen fordern sollen. Die Geschworenen (Art. 4) sollen sehen, daß
dem Landesherrn, den Gewerken und den gemeinen Bergwerken zu
Nutz gebaut werde. Der Bergmeister soll Macht und Gewalt haben,
auf alle Metalle zu verleihen und Mietung (Mutung) des Aufnehmens
soll er zu keiner Zeit und niemanden weigern. Art. 10. Wer ein
Lehen aufnehmen will, soll zum Bergmeister kommen und sprechen:
„Herr Bergmeister ich begehre meines gnädigen Herrn als des
Land-Herrn dieses Bergwerckes Freiheit.“
Art. 12 lautet:
„Item hat einer einen neuen Gang Finden, der hiervor nicht
verleimet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu Lehen
zu empfangen, demselbigen soll der Bergmeister .... 6 Wehre
auf dem Gang .... zu einer Fundgruben leyhen.“