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II 2 1 . „Es sol niemand! macht, noch recht haben, einicherley
Bergkwerck zu verleihen, in unseren Bergwercken, so allenthalben
um Bernkastel und anderstwo in unserem Ertzstifft liegen, weder
schurff, noch newfeng (Neuen Fund), noch alt Zechen oder ver
legene Gebew . . . allein oder verordnet unser Bergkmeister. “
III I ä . „Wenn einer ein frey Schürften rauth. Es sey in
freyem Feldt, wo es wolle, und was er für klufft und geng emplöst,
oder erschürft!, der ist zu demselbigen der erst muther, und soll
vor ihm keiner zugelassen werden, Erst nach ihm.“
Der erste Finder ist der erste Muter; er ist nicht durch den Fund
Eigentümer geworden, sondern soll nur vor anderen befugt sein, das
Gefundene zu muten.
III 3. „Wer im freyen ungemessenen Gebürg am ersten new
klufft und Geng verschrot, oder emplöst .... derselb sol vor
meniglich als der erste auffnemmer zugelassen werden.“
Der Bergmeister hat Macht und Gewalt — III 4 —, auf alle Metalle,
außer auf Eisen, zu verleihen und Mutung anzunehmen, soll er sich
zu keiner Zeit weigern. Es sollen auf einmal und auf einen Mutzettel
nicht über eine Fundgrube und die beiden nächsten Maße verliehen
werden. Alle Mutungen müssen binnen 14 Tagen entblößt und hier
nach durch den Bergmeister am Leihetage bestätigt werden. III 6, 7.
Wer alte Zechen — III 9 — als landesherrliches Freies mutet, hat
nachzuweisen, daß sie acht Tage ohne Erlaubnis des Bergmeisters nicht
bauhaft geblieben sind. Verliehene Zechen (Lehen) werden vom
Bergschreiber eingetragen. IX 1.
Art. XXVI I 3 .
„Nachdem Uns als dem Landtfürsten, vermöge unser Regalien
von allen gewunnen Ertz und Metallen der rechte Zehende zu-
eigent und gebühret, soll es damit gehalten werden, wie solliches
bey andern Fürsten und Herrn gebräuchlich .... ist.“
Das Zehntrecht folgt nicht aus dem Recht des Landesherrn, Steuern
zu erheben, sondern aus seinem Bergregal.
37. Die Hennebergische Bergordnung vom 18. Dezember 1566 4 .
Art. 1: „Damit auch Unsere Bergwerken geöffnet werden —
so ordnen wir, daß einem jeden, der einen neuen unverschrotenen
1 Brassert S. 106. 2 Brassert S. 109. 3 Brassert S. 195.
* Brassert S. 231 ff. Die Grafen von Henneberg waren seit 1216 vom Kaiser
mit dem Bergregale belieben. Die Urkunde ist oben S. 157 mitgeteilt.