Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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39- Die (Chursächsische) Bergordnung des Kurfürsten von Sachsen 
vom 12. Juni 1589 1 bestimmt, daß, damit des Kurfürsten Berg 
werke geöffnet werden, jeder glückliche Finder eine Geldbelohnung 
erhalten solle. Der Bergmeister — Art. 6 — soll Macht und Gewalt 
haben, auf alle Metalle Bergwerk zu verleihen und Mutungen des Auf- 
nehraens soll er zu keiner Zeit und niemanden weigern. Nach der 
Mutung muß der gemutete Gang binnen 14 Tagen entblößt werden, 
widrigenfalls sie hinfällig wird. Alte Zechen, die erweislich drei 
anfahrende Schichten unbauhaft geblieben sind, können — Art 23 — 
von jedem für landesherrliches Freies gemutet werden. Der Grundherr 
kann vier Kuxe mitbauen oder einen Freikux beanspruchen. 
40. Die churkölnische Bergordnung vom 4. Januar 1669 1 2 . 
Teil III Art. 1; „. . . Wir lassen zu, dass in Unserem Ertzstifte, 
Fürstenthumb und Landen einem jedwederen Bergmann vergünstiget 
seyn solle, nach Gängen, Klüfften und Geschicken auf alle Metal, 
ohne Eintrag der Grund-Herrn und Besitzeren der Güter zu schurffen; 
welcher alsdan einen newen Gang entblösen und ausrichten wird, der 
solle für den ersten Finder gehalten seyn, auch damit dess ersten 
Finders Recht, als nemblich eine Fundgrub und nechste beyde 
Maassen, .... erlangt haben, die folgende nechste Maassen aber 
mögen dem ersten darauf! sich angebenden Muteren verliehen 
werden. “ 
Teil III Art. 2. Der Oberbergmeister hat Macht und Gewalt, 
auf alle Metalle Bergwerke zu verleihen und darf die Annahme von 
Mutungen nicht weigern. Teil III Art. 6. Auch die Fundgrube wird 
verliehen. Zechen — III 9 — die ein Quartal ohne besondere Ver 
hinderung und erhebliche Ursachen nicht bauhaft gehalten sind, werden 
auflässig und können von neuem gemutet werden. 
41. Die Eisleben-Mansfeldsche Bergordnung vom 28. Oktober 
1673 3 . Die Grafen von Mansfeld leiten ihr Bergregal aus alten kaiserlichen 
Verleihungen her 4 . Der Bergbau war aber innerhalb der in den 
1 Brassert S. 339 ff. Diese hatte nahezu gemeinrechtliche Geltung. Das 
kursächsische Bergrecht galt in subsidium, nach Ansicht des Ober-Tribunals selbst 
in Preußen vor dem Allgemeinen Landrecht neben den sog. revidierten Berg 
ordnungen Friedrichs des Großen, unten § 235. 
2 Brassert S. 517 ff. • 
3 Brassert S. 701 ff. 
4 Im Jahre 1215 haben Friedrich II. und im Jahre 1364 Karl IV. solche 
Verleihungen ausgestellt. Brassert S. 704. Mück, Geschichte des Mansfelder 
Bergregals, 2 Bde., Eisleben 1910, I 261: „Das Mansfelder Bergregal ist ein den
	        
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