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Verleihungen bezeichneten Grenzen nicht freigegeben, vielmehr waren
einzelne Gewerkschaften mit dem Bergbaurechte in bestimmten Revieren
belieben. Erst 1671 wurde der Bergbau allgemein freigegeben 1 .
Art. XVIII: Jedermänniglich soll hinführo nachgelassen seyn, an
allen Orten der Graffschaft und ferner so weit sich die Berg-Gräntze
erstrecket, auff alle Metall nach Flötzen, auch Gängen und
Kläfften, wann sich dergleichen finden sollen, ohne der Grund-Herren
und Besitzer der Güther, sie seyn gleich geistlich oder
weltlich, hoch oder niedrig, Einhalt, in Äckern, Wiesen, Gärthen
oder Gehöltzen, wie von Alters hero üblichen gewesen, einzuschlagen
und Schächte zu sincken Wer auch einen
neuen Gang oder mit dem Schacht Schiefer entblößen wird, der
soll der erte Finder seyn, und des ersten Finders Recht, nemlich
ein gantz Lehen vor denen, die bereits die umbliegenden vor ihm
auffgenommen hätten, behalten.
Uber die Mutung, Entblößung der Gänge, Verleihung, die verlassenen
Gruben gilt das nämliche, wie in den übrigen vorbesprochenen
Bergordnungen.
Grafen zu Mansfeld von Kaiser und Reich zu Lehen gereichtes nutzbares Hoheitsrecht,
welches die Gesamtheit aller öffentlichen und privaten Rechte an dem verliehenen
Bergbau umfaßt.“ S. 267: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbaulustigen
keine selbständigen, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden Ansprüche
gegen den Regalherrn oder den Grundeigentümer, sondern sekundäre,
aus dem Regal und der Freierklärung abgeleitete Rechte, sie besteht nur kraft
des Regals und Inhalts der Freierklärung', sie reicht nicht weiter als diese und
kann mit ihr durch den Regalherrn jederzeit eingeschränkt und aufgehoben werden.“
S. 264: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des Mansfelder
Bergregals bestätigt.“ S. 274: „Als Preis für die Überlassung des Berg- und
Hütteneigentums hatten die Gewerken Abgaben an den Regalherrn zu entrichten,
die rein privatrechtliche, vertragsmäßige, nicht, wie Zycha S. 11 annimmt, öffentliche
von dem Charakter einer Steuer waren. Die auf dem Zychaschen Standpunkte,
daß das Recht der Erhebung von Bergwerksabgaben aus der allgemeinen
Steuerhoheit des Staates fließe, beruhende, von einigen Bergjuristen des 18. Jahrhunderts
vertretene Lehre von einem besonderen, unabhängig vom Bergregal
bestehenden Zehntregal des Landesherrn ist in zwei Erkenntnissen der Juristenfakultäten
Halle und Frankfurt a. O. von 1744 (Beilage 30) als rechtsirrtümlich
zurückgewiesen. Die Bestimmung der Höhe, Art und Anzahl der Bergwerksabgaben
unterlag ganz dem freien, nur durch wirtschaftliche Erwägungen gebundenen
Ermessen des Regalherrn. In den älteren Zeiten des deutschen Bergbaues
waren sie außerordentlich hoch, noch im 16. Jahrhundert kamen sie vielfach dem
Reinverdienst der Gewerken gleich.“
1 Brassert S. 708. . ,