Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Verleihungen  bezeichneten  Grenzen  nicht  freigegeben,  vielmehr  waren
einzelne  Gewerkschaften  mit  dem  Bergbaurechte  in  bestimmten  Revieren
belieben.  Erst  1671  wurde  der  Bergbau  allgemein  freigegeben 1 .
Art.  XVIII:  Jedermänniglich  soll  hinführo  nachgelassen  seyn,  an
allen  Orten  der  Graffschaft  und  ferner  so  weit  sich  die  Berg-Gräntze
erstrecket,  auff  alle  Metall  nach  Flötzen,  auch  Gängen  und
Kläfften,  wann  sich  dergleichen  finden  sollen,  ohne  der  Grund-Herren
  und  Besitzer  der  Güther,  sie  seyn  gleich  geistlich  oder
weltlich,  hoch  oder  niedrig,  Einhalt,  in  Äckern,  Wiesen,  Gärthen
oder  Gehöltzen,  wie  von  Alters  hero  üblichen  gewesen,  einzuschlagen ­
  und  Schächte  zu  sincken  Wer  auch  einen
neuen  Gang  oder  mit  dem  Schacht  Schiefer  entblößen  wird,  der
soll  der  erte  Finder  seyn,  und  des  ersten  Finders  Recht,  nemlich
ein  gantz  Lehen  vor  denen,  die  bereits  die  umbliegenden  vor  ihm
auffgenommen  hätten,  behalten.
Uber  die  Mutung,  Entblößung  der  Gänge,  Verleihung,  die  verlassenen ­
  Gruben  gilt  das  nämliche,  wie  in  den  übrigen  vorbesprochenen
Bergordnungen.

Grafen  zu  Mansfeld  von  Kaiser  und  Reich  zu  Lehen  gereichtes  nutzbares  Hoheitsrecht, ­
  welches  die  Gesamtheit  aller  öffentlichen  und  privaten  Rechte  an  dem  verliehenen ­
  Bergbau  umfaßt.“  S.  267:  „Die  Bergbaufreiheit  gewährt  dem  Bergbaulustigen ­
  keine  selbständigen,  auf  gewohnheitsrechtlicher  Grundlage  ruhenden  Ansprüche ­
  gegen  den  Regalherrn  oder  den  Grundeigentümer,  sondern  sekundäre,
aus  dem  Regal  und  der  Freierklärung  abgeleitete  Rechte,  sie  besteht  nur  kraft
des  Regals  und  Inhalts  der  Freierklärung',  sie  reicht  nicht  weiter  als  diese  und
kann  mit  ihr  durch  den  Regalherrn  jederzeit  eingeschränkt  und  aufgehoben  werden.“ ­
  S.  264:  „Die  Arndtsche  Theorie  wird  durch  die  Geschichte  des  Mansfelder
Bergregals  bestätigt.“  S.  274:  „Als  Preis  für  die  Überlassung  des  Berg-  und
Hütteneigentums  hatten  die  Gewerken  Abgaben  an  den  Regalherrn  zu  entrichten,
die  rein  privatrechtliche,  vertragsmäßige,  nicht,  wie  Zycha  S.  11  annimmt,  öffentliche ­
  von  dem  Charakter  einer  Steuer  waren.  Die  auf  dem  Zychaschen  Standpunkte, ­
  daß  das  Recht  der  Erhebung  von  Bergwerksabgaben  aus  der  allgemeinen
Steuerhoheit  des  Staates  fließe,  beruhende,  von  einigen  Bergjuristen  des  18.  Jahrhunderts ­
  vertretene  Lehre  von  einem  besonderen,  unabhängig  vom  Bergregal
bestehenden  Zehntregal  des  Landesherrn  ist  in  zwei  Erkenntnissen  der  Juristenfakultäten ­
  Halle  und  Frankfurt  a.  O.  von  1744  (Beilage  30)  als  rechtsirrtümlich
zurückgewiesen.  Die  Bestimmung  der  Höhe,  Art  und  Anzahl  der  Bergwerksabgaben ­
  unterlag  ganz  dem  freien,  nur  durch  wirtschaftliche  Erwägungen  gebundenen ­
  Ermessen  des  Regalherrn.  In  den  älteren  Zeiten  des  deutschen  Bergbaues
waren  sie  außerordentlich  hoch,  noch  im  16.  Jahrhundert  kamen  sie  vielfach  dem
Reinverdienst  der  Gewerken  gleich.“
1  Brassert  S.  708.  .  ,
            
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