Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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39-  Die  (Chursächsische)  Bergordnung  des  Kurfürsten  von  Sachsen
vom  12.  Juni  1589 1  bestimmt,  daß,  damit  des  Kurfürsten  Bergwerke ­
  geöffnet  werden,  jeder  glückliche  Finder  eine  Geldbelohnung
erhalten  solle.  Der  Bergmeister  —  Art.  6  —  soll  Macht  und  Gewalt
haben,  auf  alle  Metalle  Bergwerk  zu  verleihen  und  Mutungen  des  Aufnehraens
  soll  er  zu  keiner  Zeit  und  niemanden  weigern.  Nach  der
Mutung  muß  der  gemutete  Gang  binnen  14  Tagen  entblößt  werden,
widrigenfalls  sie  hinfällig  wird.  Alte  Zechen,  die  erweislich  drei
anfahrende  Schichten  unbauhaft  geblieben  sind,  können  —  Art  23  —
von  jedem  für  landesherrliches  Freies  gemutet  werden.  Der  Grundherr
kann  vier  Kuxe  mitbauen  oder  einen  Freikux  beanspruchen.
40.  Die  churkölnische  Bergordnung  vom  4.  Januar  1669 1  2 .
Teil  III  Art.  1;  „.  .  .  Wir  lassen  zu,  dass  in  Unserem  Ertzstifte,
Fürstenthumb  und  Landen  einem  jedwederen  Bergmann  vergünstiget
seyn  solle,  nach  Gängen,  Klüfften  und  Geschicken  auf  alle  Metal,
ohne  Eintrag  der  Grund-Herrn  und  Besitzeren  der  Güter  zu  schurffen;
welcher  alsdan  einen  newen  Gang  entblösen  und  ausrichten  wird,  der
solle  für  den  ersten  Finder  gehalten  seyn,  auch  damit  dess  ersten
Finders  Recht,  als  nemblich  eine  Fundgrub  und  nechste  beyde
Maassen,  ....  erlangt  haben,  die  folgende  nechste  Maassen  aber
mögen  dem  ersten  darauf!  sich  angebenden  Muteren  verliehen
werden.  “
Teil  III  Art.  2.  Der  Oberbergmeister  hat  Macht  und  Gewalt,
auf  alle  Metalle  Bergwerke  zu  verleihen  und  darf  die  Annahme  von
Mutungen  nicht  weigern.  Teil  III  Art.  6.  Auch  die  Fundgrube  wird
verliehen.  Zechen  —  III  9  —  die  ein  Quartal  ohne  besondere  Verhinderung ­
  und  erhebliche  Ursachen  nicht  bauhaft  gehalten  sind,  werden
auflässig  und  können  von  neuem  gemutet  werden.
41.  Die  Eisleben-Mansfeldsche  Bergordnung  vom  28.  Oktober
1673  3 .  Die  Grafen  von  Mansfeld  leiten  ihr  Bergregal  aus  alten  kaiserlichen
Verleihungen  her 4 .  Der  Bergbau  war  aber  innerhalb  der  in  den

1  Brassert  S.  339  ff.  Diese  hatte  nahezu  gemeinrechtliche  Geltung.  Das
kursächsische  Bergrecht  galt  in  subsidium,  nach  Ansicht  des  Ober-Tribunals  selbst
in  Preußen  vor  dem  Allgemeinen  Landrecht  neben  den  sog.  revidierten  Bergordnungen ­
  Friedrichs  des  Großen,  unten  §  235.
2  Brassert  S.  517  ff.  •
3  Brassert  S.  701  ff.
4  Im  Jahre  1215  haben  Friedrich  II.  und  im  Jahre  1364  Karl  IV.  solche
Verleihungen  ausgestellt.  Brassert  S.  704.  Mück,  Geschichte  des  Mansfelder
Bergregals,  2  Bde.,  Eisleben  1910,  I  261:  „Das  Mansfelder  Bergregal  ist  ein  den
            
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