Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Verleihungen bezeichneten Grenzen nicht freigegeben, vielmehr waren 
einzelne Gewerkschaften mit dem Bergbaurechte in bestimmten Revieren 
belieben. Erst 1671 wurde der Bergbau allgemein freigegeben 1 . 
Art. XVIII: Jedermänniglich soll hinführo nachgelassen seyn, an 
allen Orten der Graffschaft und ferner so weit sich die Berg-Gräntze 
erstrecket, auff alle Metall nach Flötzen, auch Gängen und 
Kläfften, wann sich dergleichen finden sollen, ohne der Grund- 
Herren und Besitzer der Güther, sie seyn gleich geistlich oder 
weltlich, hoch oder niedrig, Einhalt, in Äckern, Wiesen, Gärthen 
oder Gehöltzen, wie von Alters hero üblichen gewesen, einzu 
schlagen und Schächte zu sincken Wer auch einen 
neuen Gang oder mit dem Schacht Schiefer entblößen wird, der 
soll der erte Finder seyn, und des ersten Finders Recht, nemlich 
ein gantz Lehen vor denen, die bereits die umbliegenden vor ihm 
auffgenommen hätten, behalten. 
Uber die Mutung, Entblößung der Gänge, Verleihung, die ver 
lassenen Gruben gilt das nämliche, wie in den übrigen vorbesprochenen 
Bergordnungen. 
Grafen zu Mansfeld von Kaiser und Reich zu Lehen gereichtes nutzbares Hoheits 
recht, welches die Gesamtheit aller öffentlichen und privaten Rechte an dem ver 
liehenen Bergbau umfaßt.“ S. 267: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbau 
lustigen keine selbständigen, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden An 
sprüche gegen den Regalherrn oder den Grundeigentümer, sondern sekundäre, 
aus dem Regal und der Freierklärung abgeleitete Rechte, sie besteht nur kraft 
des Regals und Inhalts der Freierklärung', sie reicht nicht weiter als diese und 
kann mit ihr durch den Regalherrn jederzeit eingeschränkt und aufgehoben wer 
den.“ S. 264: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des Mansfelder 
Bergregals bestätigt.“ S. 274: „Als Preis für die Überlassung des Berg- und 
Hütteneigentums hatten die Gewerken Abgaben an den Regalherrn zu entrichten, 
die rein privatrechtliche, vertragsmäßige, nicht, wie Zycha S. 11 annimmt, öffent 
liche von dem Charakter einer Steuer waren. Die auf dem Zychaschen Stand 
punkte, daß das Recht der Erhebung von Bergwerksabgaben aus der allgemeinen 
Steuerhoheit des Staates fließe, beruhende, von einigen Bergjuristen des 18. Jahr 
hunderts vertretene Lehre von einem besonderen, unabhängig vom Bergregal 
bestehenden Zehntregal des Landesherrn ist in zwei Erkenntnissen der Juristen 
fakultäten Halle und Frankfurt a. O. von 1744 (Beilage 30) als rechtsirrtümlich 
zurückgewiesen. Die Bestimmung der Höhe, Art und Anzahl der Bergwerks 
abgaben unterlag ganz dem freien, nur durch wirtschaftliche Erwägungen gebun 
denen Ermessen des Regalherrn. In den älteren Zeiten des deutschen Bergbaues 
waren sie außerordentlich hoch, noch im 16. Jahrhundert kamen sie vielfach dem 
Reinverdienst der Gewerken gleich.“ 
1 Brassert S. 708. . ,
	        
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