Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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auf  einem  erschürften  Kupfer  ....  Gange,  .  .  .  .
mit  der  Bitte,  diesen  Mutschein  zu  registriren  und  künftig  mir
zu  belehnen  und  zu  messen  usw.
Mutungen  sind  nach  Kap.  II  §§  3,  4  vom  Bergmeister  anzunehmen
und  in  das  Mut-,  Verleih-  und  Bestätigungsbuch  einzutragen.  Jeder
Aufnehmer  —  Kap.  III  §  1  —  alter  oder  neuer  Zechen  soll  sofort
nach  geschehener  Mutung  und  darauf  erfolgter  Approbation  zur  Belehnung ­
  seinen  gemuteten  Gang,  Flötz  usw.  entblößen.  Nach  der  Entblößung ­
  erteilt  das  Bergamt  die  Verleihung  und  Bestätigung.  Die
verliehenen  Felder  sind  im  beständigen  Fortbau  zu  erhalten.  Geschieht
dies  nicht,  so  werden  sie  nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  und  unter
Beachtung  bestimmter  Formen  (Freifahren)  frei  erklärt,  worauf  sie  von
jedem  gemutet  werden  können.  —  Kap.  VII  §  1.
43.  Die  revidierte  (schlesische)  Bergordnung  für  das  souveraine
Herzogtum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz  vom  5.  Juni  1769  *.
Kap.  I  §  1.  „Alle  Mineralien  und  Fossilien,  die  ....  zu  dem
Bergwerks-Regal  gerechnet  und  dahin  gezogen  werden,  sollen
Uns  fernerhin  dergestalt  verbleiben  (d.  h.  also  nicht  dem  Erstfinder ­
  zustehen!),  daß  Wir  selbige  nach  Unserem  Gutbefinden
Selbst  bauen  oder  baulustige  Gewerke  damit  belehnen  können,
jedoch  reserviren  Wir  Uns  alles  Steinsalz  und  Salzquellen  vor
beständig  zu  Unserer  allerhöchsten  eigenen  Nutzung.  Es  gehören
also  zu  Unserm  Bergwerks-Regal  alle  Metalle  und  Halb-Metalle,
das  Eisen  allein  ausgenommen,  ferner  Arsenik,  Kobalt,  Nickel,
Vitriol,  Alaun,  Salpeter,  Steinsalz,  Salzquellen,  Steinkohlen,  Schwefel, ­
  Serpentin,  Flussspath,  Wasserbley,  Berg-Kristal,  Chrysopas,
alle  ganze  und  halbedle  und  übrige  pretiöse  Steine.“
I  §  2.  „Es  verbleiben  aber  denen  Dominiis  alle  Eisen-Erze 1  2
.  .  die  Kalk,  Marmor,  Alabaster  ....  Steinbrüche.“
Von  diesen  Mineralien,  §  2,  brauchten  die  Grundherren  auch  keinen
Zehnt  zu  entrichten.  Es  bestanden  rücksichtlich  ihrer  weder  Bergbaufreiheit ­
  noch  Erstfinderrechte.  Im  übrigen  gelten  in  Ansehung  des
Schürfens,  Mutens,  Verleihens  und  der  Bauhafthaltung  die  nämlichen

1  Brassert  S.  937  ff.
2  Dies  hängt  damit  zusammen,  daß  Schlesien  früher  mit  Böhmen  verbunden
war,  dessen  Stände  sich  unter  den  übrigen  unedlen  Metallen  auch  die  Eisenerze
allmählich  angemaßt  haben.  Die  Nichtregalität  des  Eisens  in  Schlesien  wurde
insbesondere  aus  den  Böhmischen  Bergwerksvertrügen  vom  1.  April  1534  und
18.  September  1575  hergeleitet.  Brassert  S.  947.
            
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