*9
Auch die herrschende Ansicht in der gemeinrechtlichen Doktrin 1
nimmt das unveränderte Fortbestehen der Bergbaufreiheit an über die
Justiniansche und bis in unsere Zeit.
Es darf sogar als sicher angenommen werden, daß jedenfalls zur
späteren Kaiserzeit auch auf Italischem Boden die Bergwerksmineralien
nicht mehr als Zubehör zur Oberfläche aufgefaßt wurden. Plinius 2
erzählt, daß der Bergbau auf Italischem Boden überhaupt, also auch
den Grundeigentümern verboten worden sei. Später scheint man das
allgemeine Recht auch auf Italien angewandt zu haben. Keinesfalls lag
für die Oströmischen Kaiser ein Grund vor, die Italischen Grundeigen
tümer rücksichtlich der Bergwerksmineralien besser als die übrigen zu
behandeln. Deshalb dürfte es nicht unrichtig sein, die ganz allgemeinen
und die Bergbaufreiheit voraussetzenden const. 1, 3,5 und 6 des Titels
de metallariis et raetallis et procuratoribus metallorum (XI. 6) im Justinia
nischen Kodex auch auf Italische Verhältnisse zu beziehen. Dies ist
auch die Ansicht der Italienischen Rechtslehrer 3 , welche annehmen,
daß seit der späteren Kaiserzeit die Bergwerksmineralien in Italien nicht
rechtliches Zubehör des Grundeigentums waren, sondern der Verfügung
des Kaisers unterstanden haben und bis auf den heutigen Tag der
Verfügung dei‘ Grundeigentümer entzogen geblieben sind. Für diese
Ansicht sprechen auch die Rechtsverhältnisse des Ostgothenreichs in
Italien 4 . König Athalarich sah alle im Lande der Bruttier 6 (also auf Itali-
come appartenente al dominio regio e per lo meno sogelta a tributi — parmi no
dubbio», s. auch Villanueva p. 392.
' Z. B. Windscheid, Pandekten 1 $ 169 S. 474; s. auch Abignente und Villa
nueva 1. c.
2 Histor. natur. 24, 10 (138). Metallovum omnium fertilitate nullis cedit
(Italia) terris. Sed interdictum id vetere consulto patrum Italiae parci jubentium ;
ebenso auch XXXIII 24 (4) (78).
3 Ciotti, Sulla legislazione edile miniere pp. Cagliari 1869 p. 33; s. auch
Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1900, S. 5° a. a. O.,
ferner Abignente und Villanueva 1. c. Unerheblich ist hierbei die Streitfrage, ob die
Kaiser die Bergwerke unter Vorbehalt ihres Obereigentums gegen eine Abgabe
(vectigal) gestatteten ; s. auch Abignente I. c. p. 96 und dagegen Calisse im Archivio
storico della societä di storia patria 1884, p. 343.
4 Manso, Geschichte des Ostgotischen Reiches in Italien, Breslau 1824,
S. 98, 99. Die leges barbarorum zählen die Rechte des Grundeigentümers auf,
darunter wohl das Recht zu graben (fodere), aber nicht das, Bergbau zu treiben.
Villanueva p. 266. Abignente 1. c.
5 Cassiodorus. Variarum lib. IX epist. 3: (Ausgabe Venedig 1729) Quapropter
ad massam juris nostri Rusticianam, in Bruttiorum provincia constitutam, magni-
tudinem tuam jubemus (der König) Chartarium destinare et si . . . memoratis
rebus terra fecunda est officinis solemniter institutis montium viscera perquirantur.