Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

i8

taten 1 .  Dabei  ist  jedoch  zu  erinnern,  daß  die  Nutzung  des  Grund  und
Bodens  nicht  dem  Fiskus,  sondern  Kolonen  zustand,  daß  also,  wenn
die  Bergwerke  pars  fundi  in  den  Provinzen  gewesen  wären,  diese  ohne
weiteres  den  Kolonen  zur  Ausbeutung  gehörten,  Völkel  (S.  233)  will
ferner  aus  Rostowzev  (Studien  zur  Geschichte  des  römischen  Koloniats
S.  408)  folgern,  daß  in  den  dalmatisch-panonischen  Bergbaudistrikten
den  Kolonen  nicht  bloß  die  Schächte,  sondern  auch  anliegendes
Terrain  gehörte.  Ist  dies  richtig,  so  beweist  dies  erst  recht  gegen
die  Zugehörigkeit  des  Bergwerks  zum  Grundeigentum;  denn  sonst
wäre  die  Bemerkung  überflüssig.  Die  Stelle  zeigt  lediglich,  daß  nicht
jeder  Bergbaubetreibender  Grundeigentümer  und  als  solcher  bergbauberechtigt ­
  war,  sondern  nur,  daß  einzelne  Bergbaubetreibende  (die  ja,  wen
sie  wollten,  zum  Sozius  annehmen  durften)  auch  Ackerstücke  bzw.  Grundeigentum ­
  besaßen.  Das  gilt  für  Aberundabertausende  heutige  Bergleute
auch,  ohne  daß  daraus  die  Pertinenzqualität  des  Bergbaues  zum
Grundeigentum  gefolgert  wird  und  erklärt  sich  ganz  einfach  daraus,  daß
die  Bergbaubetreiber  doch  Wohnung,  Ackernutzung  usw.  haben  mußten 1  2 .
Es  wird  nun  besonders  von  Bergrechtslehrern 3  4  behauptet,  daß  die
Trennung  des  Bergbaurechts  vom  Grundeigentume  durch  die  Const.  unica
Cod.  Just,  de  nudo  jure  Quiritium  tollende  VII.  35  beseitigt  worden
sei,  da  diese  die  Unterschiede  zwischen  Provinzial-  und  Italischem  Boden
aufgehoben  habe.  Allein  diese  Konstitution  will  nur  den  leeren  und  gegenstandslos ­
  gewordenen  Namen  des  Quiritarischen  Eigentums  aus  der
Welt  schaffen,  und  keineswegs,  so  scheint  mir,  läßt  sich  aus  derselben  entnehmen, ­
  daß  der  Kaiser  die  ihm  am  Provinzialboden  zustehenden  sehr
konkreten  und  nichts  weniger  als  inhaltslosen  Rechte  durch  diese  Konstitution ­
  habe  aufheben  wollen.  Dies  ist  auch  nicht  der  Fall  gewesen.
Es  steht  tatsächlich  fest,  daß  die  Trennung  des  Bergbaurechts  vom
Grundeigentume  auch  über  Justinian  hinausgedauert  hat,  wie  dies  denn
schon  die  vorzitierte  Stelle  der  epitome  S.  Galli  und  die  entsprechenden
Stellen  der  epitome  Aegidii,  der  Scintilla,  der  epitome  Lugdunensis  und
der  epitome  Monachi  ergeben,  deren  Abfassung  etwa  in  das  achte
Jahrhundert  zu  setzen  ist 1 .

1  S.  hiergegen  auch  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
  1907,  S.  375.
2  S.  auch  Iglauer,  Schemnitzer,  Freiberger  Bergordnung  unten  §§  12,  13.  14.
3  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  20,  21.  Klostermann,  Einleitung
zu  seinem  Kommentar,  1.  Aufl.  S.  22.
4  Haenel,  Einleitung  zur  Lex  Romana  Visigothorum  p.  XXXV—LV.  Abignente
  p.  129  «nei  primordi  della  epoca  feodale  si  considerasse  la  proprietä  mineraria
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.