Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Auch  die  herrschende  Ansicht  in  der  gemeinrechtlichen  Doktrin 1
nimmt  das  unveränderte  Fortbestehen  der  Bergbaufreiheit  an  über  die
Justiniansche  und  bis  in  unsere  Zeit.
Es  darf  sogar  als  sicher  angenommen  werden,  daß  jedenfalls  zur
späteren  Kaiserzeit  auch  auf  Italischem  Boden  die  Bergwerksmineralien
nicht  mehr  als  Zubehör  zur  Oberfläche  aufgefaßt  wurden.  Plinius 2
erzählt,  daß  der  Bergbau  auf  Italischem  Boden  überhaupt,  also  auch
den  Grundeigentümern  verboten  worden  sei.  Später  scheint  man  das
allgemeine  Recht  auch  auf  Italien  angewandt  zu  haben.  Keinesfalls  lag
für  die  Oströmischen  Kaiser  ein  Grund  vor,  die  Italischen  Grundeigentümer ­
  rücksichtlich  der  Bergwerksmineralien  besser  als  die  übrigen  zu
behandeln.  Deshalb  dürfte  es  nicht  unrichtig  sein,  die  ganz  allgemeinen
und  die  Bergbaufreiheit  voraussetzenden  const.  1,  3,5  und  6  des  Titels
de  metallariis  et  raetallis  et  procuratoribus  metallorum  (XI.  6)  im  Justinianischen ­
  Kodex  auch  auf  Italische  Verhältnisse  zu  beziehen.  Dies  ist
auch  die  Ansicht  der  Italienischen  Rechtslehrer 3 ,  welche  annehmen,
daß  seit  der  späteren  Kaiserzeit  die  Bergwerksmineralien  in  Italien  nicht
rechtliches  Zubehör  des  Grundeigentums  waren,  sondern  der  Verfügung
des  Kaisers  unterstanden  haben  und  bis  auf  den  heutigen  Tag  der
Verfügung  dei‘  Grundeigentümer  entzogen  geblieben  sind.  Für  diese
Ansicht  sprechen  auch  die  Rechtsverhältnisse  des  Ostgothenreichs  in
Italien 4 .  König  Athalarich  sah  alle  im  Lande  der  Bruttier 6  (also  auf  Italicome
  appartenente  al  dominio  regio  e  per  lo  meno  sogelta  a  tributi  —  parmi  no
dubbio»,  s.  auch  Villanueva  p.  392.
'  Z.  B.  Windscheid,  Pandekten  1  $  169  S.  474;  s.  auch  Abignente  und  Villanueva ­
  1.  c.
2  Histor.  natur.  24,  10  (138).  Metallovum  omnium  fertilitate  nullis  cedit
(Italia)  terris.  Sed  interdictum  id  vetere  consulto  patrum  Italiae  parci  jubentium  ;
ebenso  auch  XXXIII  24  (4)  (78).
3  Ciotti,  Sulla  legislazione  edile  miniere  pp.  Cagliari  1869  p.  33;  s.  auch
Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  1900,  S.  5°  a.  a.  O.,
ferner  Abignente  und  Villanueva  1.  c.  Unerheblich  ist  hierbei  die  Streitfrage,  ob  die
Kaiser  die  Bergwerke  unter  Vorbehalt  ihres  Obereigentums  gegen  eine  Abgabe
(vectigal)  gestatteten  ;  s.  auch  Abignente  I.  c.  p.  96  und  dagegen  Calisse  im  Archivio
storico  della  societä  di  storia  patria  1884,  p.  343.
4  Manso,  Geschichte  des  Ostgotischen  Reiches  in  Italien,  Breslau  1824,
S.  98,  99.  Die  leges  barbarorum  zählen  die  Rechte  des  Grundeigentümers  auf,
darunter  wohl  das  Recht  zu  graben  (fodere),  aber  nicht  das,  Bergbau  zu  treiben.
Villanueva  p.  266.  Abignente  1.  c.
5  Cassiodorus.  Variarum  lib.  IX  epist.  3:  (Ausgabe  Venedig  1729)  Quapropter
ad  massam  juris  nostri  Rusticianam,  in  Bruttiorum  provincia  constitutam,  magnitudinem
  tuam  jubemus  (der  König)  Chartarium  destinare  et  si  .  .  .  memoratis
rebus  terra  fecunda  est  officinis  solemniter  institutis  montium  viscera  perquirantur.
            
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