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herrscht in der Rechtsprechung 1 . Zwar beruft sich Klostermann 1 2 für
seine Ansicht, daß schon durch die Mutung ein vorerst allerdings nur
bedingtes Bergwerkseigentum geschaffen werde, auf den Umstand, daß
die gemuteten Felder dem Muter bestätigt werden, ihm also schon
früher gehört haben müssen. Allein die mitgeteilten Bergordnungen
zeigen, daß die Felder nicht bloß bestätigt, sondern auch verliehen
werden. Bestätigt wird das gemutete und hernach verliehene Feld
dadurch, daß es ins Bergbuch eingetragen wird 3 . Die Eintragung
schafft kein Bergbaurecht, dieses entsteht durch die Verleihung. Die
Bestätigung hat insofern eine besondere Bedeutung, als nach der Mutung
der Muter den gemuteten Gang entblößen muß und die Bestätigung
nur, wenn dies wirklich geschehen ist, erfolgen kann. Der Ausdruck
„Bestätigung“ dürfte unschwer zu erklären sein. Zuerst hat der Berg
baulustige zu muten — und Mutungen anzunehmen, soll bekanntlich
der Bergmeister niemandem und zu keiner Zeit verweigern. Nach
der Mutung hat der Muter den gemuteten Gang zu entblößen. Wenn
er dies getan hat, wird ihm die bereits angenommene Mutung bestätigt.
Gegen die Ansicht, daß die Mutung ein und zwar resolutiv bedingtes
Bergwerkseigentum schaffe, spricht der Umstand, daß kein Muter vor
der Verleihung über Bergwerksminerialien verfügen, insbesondere sich
solche zueignen darf 4 . Die Mutung begründet auch keine „deutsch-
1 Die Mutung hat gemeinrechtlich nicht die Kraft der Okkupation, das
Muten enthält nur das Bewerben um die Verleihung, welches nicht Eigentum
gewährt, wird in einem Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Ok
tober 1862 ausgeführt (Striethorsts Archiv XLVII 122); s. auch Achenbach, Deut
sches Bergrecht I 378. Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 7. September 1869
(Entsch. Bd. 62 S. 289), vom 22. Januar 1872 in Striethorsts Archiv für Rechts
fälle LXXXVI 30 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 13 S. 125), vom 12. Februar 1815
(Entsch. Bd. 79 S. 196, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 318).
2 In seinem Lehrbuch des preußischen Bergrechts S. 148 a. a. O.
• Herttwig, Bergwörterbuch zum Worte Bestätigung S. 74, 75;
§ 1: „Bestätigung geschieht, wenn dem Lehnträger eine gewisse bergmän
nische Refier Feld, vom Bergmeister in Lehn gereichet und mit seinem
besonderen Namen ins Buch eingeschrieben wird.“
§ 2: „Es muß aber der Verley- und Bestätigung (denn verleyhen und be
stätigen ist ein Actus) alle zeit die Muthung vorhergehen.“
§ 4: „Und im Falle die Bestätigung nicht geschieht, fallet das Gemuthete
wieder hin und wird kraftlos.“
S. auch Hake, Kommentar § 164 ff.
* S. auch für das heutige Recht Baron in der Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 19 S. 45 und besonders § 50 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni
(Fassung Artikel 37 I des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 20. September 1899, Gesetzsammlung 177): „Das Bergwerkseigentum wird