Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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herrscht in der Rechtsprechung 1 . Zwar beruft sich Klostermann 1 2 für 
seine Ansicht, daß schon durch die Mutung ein vorerst allerdings nur 
bedingtes Bergwerkseigentum geschaffen werde, auf den Umstand, daß 
die gemuteten Felder dem Muter bestätigt werden, ihm also schon 
früher gehört haben müssen. Allein die mitgeteilten Bergordnungen 
zeigen, daß die Felder nicht bloß bestätigt, sondern auch verliehen 
werden. Bestätigt wird das gemutete und hernach verliehene Feld 
dadurch, daß es ins Bergbuch eingetragen wird 3 . Die Eintragung 
schafft kein Bergbaurecht, dieses entsteht durch die Verleihung. Die 
Bestätigung hat insofern eine besondere Bedeutung, als nach der Mutung 
der Muter den gemuteten Gang entblößen muß und die Bestätigung 
nur, wenn dies wirklich geschehen ist, erfolgen kann. Der Ausdruck 
„Bestätigung“ dürfte unschwer zu erklären sein. Zuerst hat der Berg 
baulustige zu muten — und Mutungen anzunehmen, soll bekanntlich 
der Bergmeister niemandem und zu keiner Zeit verweigern. Nach 
der Mutung hat der Muter den gemuteten Gang zu entblößen. Wenn 
er dies getan hat, wird ihm die bereits angenommene Mutung bestätigt. 
Gegen die Ansicht, daß die Mutung ein und zwar resolutiv bedingtes 
Bergwerkseigentum schaffe, spricht der Umstand, daß kein Muter vor 
der Verleihung über Bergwerksminerialien verfügen, insbesondere sich 
solche zueignen darf 4 . Die Mutung begründet auch keine „deutsch- 
1 Die Mutung hat gemeinrechtlich nicht die Kraft der Okkupation, das 
Muten enthält nur das Bewerben um die Verleihung, welches nicht Eigentum 
gewährt, wird in einem Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Ok 
tober 1862 ausgeführt (Striethorsts Archiv XLVII 122); s. auch Achenbach, Deut 
sches Bergrecht I 378. Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 7. September 1869 
(Entsch. Bd. 62 S. 289), vom 22. Januar 1872 in Striethorsts Archiv für Rechts 
fälle LXXXVI 30 (Zeitschrift für Bergrecht Bd. 13 S. 125), vom 12. Februar 1815 
(Entsch. Bd. 79 S. 196, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 318). 
2 In seinem Lehrbuch des preußischen Bergrechts S. 148 a. a. O. 
• Herttwig, Bergwörterbuch zum Worte Bestätigung S. 74, 75; 
§ 1: „Bestätigung geschieht, wenn dem Lehnträger eine gewisse bergmän 
nische Refier Feld, vom Bergmeister in Lehn gereichet und mit seinem 
besonderen Namen ins Buch eingeschrieben wird.“ 
§ 2: „Es muß aber der Verley- und Bestätigung (denn verleyhen und be 
stätigen ist ein Actus) alle zeit die Muthung vorhergehen.“ 
§ 4: „Und im Falle die Bestätigung nicht geschieht, fallet das Gemuthete 
wieder hin und wird kraftlos.“ 
S. auch Hake, Kommentar § 164 ff. 
* S. auch für das heutige Recht Baron in der Zeitschrift für Bergrecht 
Bd. 19 S. 45 und besonders § 50 des preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 
(Fassung Artikel 37 I des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
vom 20. September 1899, Gesetzsammlung 177): „Das Bergwerkseigentum wird
	        
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