Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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rechtliche Gerechtigkeit“ 1 , und zwar keine deutschrechtliche, weil sich 
das nämliche Rechtsinstitut mit derselben Wirksamkeit von alters her 
auch in den übrigen Ländern, z. B. in England und Italien vorfindet, 
und keine Gerechtigkeit, weil sie überhaupt kein dingliches Recht, kein 
Recht von irgend welcher Dauer, noch endlich die Besitzstörungsklage ^ 
verschafft. Die Mutung bestrickt nicht, wie Achenbach glaubt, das 
Oberflächeneigentum, noch wie Baron * 1 2 3 annimmt, das gemutete Mineral. 
Nur Rechte, deren unmittelbarer Gegenstand eine körperliche Sache 
ist, sind dingliche 4 . Der unmittelbare Gegenstand der Mutung ist nicht 
das gemutete Mineral, sondern die Bitte, das Begehren, das Verlangen; 
oder, wie das preußische Obertribunal 5 sagt, das Bewerben um Ver 
leihung; la demande en concession, wie es im französichen Rechte 
heißt 6 . Dieser Bitte ist nur in dem Falle Gehör zu schenken, wenn 
der, von dem sie zu erfüllen ist, die Erfüllung im voraus zugesichert 
hat. Wo, wie in Frankreich 7 , es von dem Ermessen der Behörden 
abhängt, ob sie der Mutung willfahren wollen, wird nicht von einer 
Gerechtigkeit die Rede sein können. Dies gilt auch für Bergordnungen 
nach Art der Schlesischen und Halberstädtischen, in welchen der 
Regalherr erklärt, nach seinem Gutbefinden die regalen Mineralien selbst 
zu bauen oder andere damit zu beleihen, nach welchen Bergordnungen 
er des Fundes und der Mutung ungeachtet, das gemutete Mineral für sich 
behalten darf. Aber selbst da, wo dem Muter die Befugnis beigelegt 
durch die Verleihung begründet, sowie durch Konsolidation, Teilung von Gruben 
feldern oder Austausch von Feldesteilen erworben. Dafür, daß nicht schon die 
Mutung, sondern erst die Verleihung bzw. Betätigung der Konsolidation und Tei 
lung Bergwerkseigentum schafft (konstituiert), s. auch Entsch. des Reichsober 
handelsgerichts Bd. 18 S. 265, Bd. 21 S 269, des Reichsgerichts Bd. 2 S. 299, 
des Oberverwaltungsgerichts Bd. 48 S. 132, Bd. 50 S. 87 und sämtliche Kommen 
tatoren zu § 50 des Preußischen Berggesetzes (Arndt, 4. Auf!., S. 38, 44). 
1 Vgl. hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht I 426 ff. 
2 S. für das heutige Recht Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 49. 
3 Daselbst S. 53. 
* Windscheid, Pandekten, 3. Auf!., I 90, § 40. Preußisches Landrecht I, 
Tit. 2, § 126. Nach der zutreffenden Ansicht von Völkel, Grundzüge des preußi 
schen Bergrechts 1914, S. 67, ist die Mutung ein absolutes, vererbliches und ver- 
äußerliches, aber kein dingliches Recht. 
5 Erkenntnis vom 28. Oktober 1862 (Striethorsts Archiv XLVII 122). 
3 Karsten §§ 92 ff. 
7 Art. 16, Code des mines vom Jahre 1810; „Le gouvernement juge des 
motifs ou considerations, d’aprüs lesquels la preference doit etre accordee aux 
divers demandeurs en concessions, qu’ils soient proprietaires de la surface, inven- 
teurs ou autres.“
	        
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