250
rechtliche Gerechtigkeit“ 1 , und zwar keine deutschrechtliche, weil sich
das nämliche Rechtsinstitut mit derselben Wirksamkeit von alters her
auch in den übrigen Ländern, z. B. in England und Italien vorfindet,
und keine Gerechtigkeit, weil sie überhaupt kein dingliches Recht, kein
Recht von irgend welcher Dauer, noch endlich die Besitzstörungsklage ^
verschafft. Die Mutung bestrickt nicht, wie Achenbach glaubt, das
Oberflächeneigentum, noch wie Baron * 1 2 3 annimmt, das gemutete Mineral.
Nur Rechte, deren unmittelbarer Gegenstand eine körperliche Sache
ist, sind dingliche 4 . Der unmittelbare Gegenstand der Mutung ist nicht
das gemutete Mineral, sondern die Bitte, das Begehren, das Verlangen;
oder, wie das preußische Obertribunal 5 sagt, das Bewerben um Ver
leihung; la demande en concession, wie es im französichen Rechte
heißt 6 . Dieser Bitte ist nur in dem Falle Gehör zu schenken, wenn
der, von dem sie zu erfüllen ist, die Erfüllung im voraus zugesichert
hat. Wo, wie in Frankreich 7 , es von dem Ermessen der Behörden
abhängt, ob sie der Mutung willfahren wollen, wird nicht von einer
Gerechtigkeit die Rede sein können. Dies gilt auch für Bergordnungen
nach Art der Schlesischen und Halberstädtischen, in welchen der
Regalherr erklärt, nach seinem Gutbefinden die regalen Mineralien selbst
zu bauen oder andere damit zu beleihen, nach welchen Bergordnungen
er des Fundes und der Mutung ungeachtet, das gemutete Mineral für sich
behalten darf. Aber selbst da, wo dem Muter die Befugnis beigelegt
durch die Verleihung begründet, sowie durch Konsolidation, Teilung von Gruben
feldern oder Austausch von Feldesteilen erworben. Dafür, daß nicht schon die
Mutung, sondern erst die Verleihung bzw. Betätigung der Konsolidation und Tei
lung Bergwerkseigentum schafft (konstituiert), s. auch Entsch. des Reichsober
handelsgerichts Bd. 18 S. 265, Bd. 21 S 269, des Reichsgerichts Bd. 2 S. 299,
des Oberverwaltungsgerichts Bd. 48 S. 132, Bd. 50 S. 87 und sämtliche Kommen
tatoren zu § 50 des Preußischen Berggesetzes (Arndt, 4. Auf!., S. 38, 44).
1 Vgl. hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht I 426 ff.
2 S. für das heutige Recht Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 49.
3 Daselbst S. 53.
* Windscheid, Pandekten, 3. Auf!., I 90, § 40. Preußisches Landrecht I,
Tit. 2, § 126. Nach der zutreffenden Ansicht von Völkel, Grundzüge des preußi
schen Bergrechts 1914, S. 67, ist die Mutung ein absolutes, vererbliches und ver-
äußerliches, aber kein dingliches Recht.
5 Erkenntnis vom 28. Oktober 1862 (Striethorsts Archiv XLVII 122).
3 Karsten §§ 92 ff.
7 Art. 16, Code des mines vom Jahre 1810; „Le gouvernement juge des
motifs ou considerations, d’aprüs lesquels la preference doit etre accordee aux
divers demandeurs en concessions, qu’ils soient proprietaires de la surface, inven-
teurs ou autres.“