Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

günstigten dahin, daß dieser sein Vorrecht anerkenne 1 . Es ist ganz 
unstreitig, daß ein dingliches Recht nur durch die Eintragung in das 
Grundbuch und nicht durch die Verpfändungserklärung des eingetragenen 
Eigentümers oder durch die Präsentaition dieser Erklärung entsteht 1 * 3 . 
Es ist auch von keiner Seite die Präsentation einer Verpfändungserklärung 
als eine bedingte Hypothek, oder als eine deutschrechtliche Gerechtig 
keit überhaupt, oder als eine solche gegenüber dritten Gläubigern 
aufgefaßt werden. Diese bestrickt auch weder das Grundstück, noch 
den betreffenden Lokus. Es dürfte endlich die Mutung nicht mit Baron 3 
als beginnendes Bergwerkseigentum zu bezeichnen sein. Ebensogut könnte 
man den Klageantrag als ein beginnendes Urteil, den Antrag auf Ein 
tragung einer Hypothek als eine beginnende Hypothek, den Kauf einer 
Sache als beginnendes Eigentum bezeichnen. Vielmehr ist die Mutung 
nicht mehr und nicht weniger als ein spezifisch bergmännischer Akt, 
nämlich das Gesuch um Verleihung des Bergbaurechts 4 . Auf positiver, 
von dem gemeinen Rechte abweichender 5 Vorschrift beruht es, wenn 
nach einzelnen Berggesetzen jüngere Mutungen so lange unstatthaft und 
von vornherein als ungültig zurückzuweisen sind, wie noch eine ältere 
selbst von demselben Muter 6 auf dasselbe Feld eingelegte und noch nicht 
zurückgewiesene Mutung besteht. Eine solche Vorschrift beschränkt das 
Recht, Mutungen einzulegen, aber sie gibt dem älteren Muter kein neues 
und zumal kein dingliches Recht auf das von ihm gemutete Feld. 
Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach 
der Verleihung. Das Bergwerkseigentum. 
§ 29. Vier verschiedene, indes teilweise in einander übergehende 
Ansichten bestehen über die rechtliche Natur der regalen Mineralien, 
und zwar die folgenden: 
1 Preußisches Landrecht I, 20, §§ 500 fr., Erkenntnis des Ober-Tribunals vom 
10. November 1865 (Striethorsts Archiv LXII 30, B.G.B. §§ 883 f.). 
a Förster-Eccius, Preußisches Privatrecht §§ 193, 198, B.G.B. § 873. 
3 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 53. 
4 Doch geht die Praxis in Preußen dahin, Klagen eines Muters gegen einen 
andern aus dem Bergrecht nur im dinglichen Gerichtsstände zuzulassen; vgl. dazu 
Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 73 S. 121, Bd. 215, 225 und in der 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 29 S. 405, Bd. 52 S. 123, ferner die Kommentare 
von Fürst-Thielmann, Brassert-Gottschalk und Arndt zu § 14 des preußischen Berg 
gesetzes. 
3 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 403, 404. Im Allgem. Preußischen 
Berggesetz vom 24. Juni 1865 besteht eine solche Vorschrift nicht. 
6 S. § 15 A.B.G. in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1907 und Arndt 
Anm. 5 zu § 15 A.B.G.
	        
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