günstigten dahin, daß dieser sein Vorrecht anerkenne 1 . Es ist ganz
unstreitig, daß ein dingliches Recht nur durch die Eintragung in das
Grundbuch und nicht durch die Verpfändungserklärung des eingetragenen
Eigentümers oder durch die Präsentaition dieser Erklärung entsteht 1 * 3 .
Es ist auch von keiner Seite die Präsentation einer Verpfändungserklärung
als eine bedingte Hypothek, oder als eine deutschrechtliche Gerechtig
keit überhaupt, oder als eine solche gegenüber dritten Gläubigern
aufgefaßt werden. Diese bestrickt auch weder das Grundstück, noch
den betreffenden Lokus. Es dürfte endlich die Mutung nicht mit Baron 3
als beginnendes Bergwerkseigentum zu bezeichnen sein. Ebensogut könnte
man den Klageantrag als ein beginnendes Urteil, den Antrag auf Ein
tragung einer Hypothek als eine beginnende Hypothek, den Kauf einer
Sache als beginnendes Eigentum bezeichnen. Vielmehr ist die Mutung
nicht mehr und nicht weniger als ein spezifisch bergmännischer Akt,
nämlich das Gesuch um Verleihung des Bergbaurechts 4 . Auf positiver,
von dem gemeinen Rechte abweichender 5 Vorschrift beruht es, wenn
nach einzelnen Berggesetzen jüngere Mutungen so lange unstatthaft und
von vornherein als ungültig zurückzuweisen sind, wie noch eine ältere
selbst von demselben Muter 6 auf dasselbe Feld eingelegte und noch nicht
zurückgewiesene Mutung besteht. Eine solche Vorschrift beschränkt das
Recht, Mutungen einzulegen, aber sie gibt dem älteren Muter kein neues
und zumal kein dingliches Recht auf das von ihm gemutete Feld.
Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach
der Verleihung. Das Bergwerkseigentum.
§ 29. Vier verschiedene, indes teilweise in einander übergehende
Ansichten bestehen über die rechtliche Natur der regalen Mineralien,
und zwar die folgenden:
1 Preußisches Landrecht I, 20, §§ 500 fr., Erkenntnis des Ober-Tribunals vom
10. November 1865 (Striethorsts Archiv LXII 30, B.G.B. §§ 883 f.).
a Förster-Eccius, Preußisches Privatrecht §§ 193, 198, B.G.B. § 873.
3 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 53.
4 Doch geht die Praxis in Preußen dahin, Klagen eines Muters gegen einen
andern aus dem Bergrecht nur im dinglichen Gerichtsstände zuzulassen; vgl. dazu
Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 73 S. 121, Bd. 215, 225 und in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 29 S. 405, Bd. 52 S. 123, ferner die Kommentare
von Fürst-Thielmann, Brassert-Gottschalk und Arndt zu § 14 des preußischen Berg
gesetzes.
3 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 403, 404. Im Allgem. Preußischen
Berggesetz vom 24. Juni 1865 besteht eine solche Vorschrift nicht.
6 S. § 15 A.B.G. in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1907 und Arndt
Anm. 5 zu § 15 A.B.G.