Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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X.  Auch  die  regalen  Mineralien  bilden  einen  natürlichen  und  rechtlichen ­
  Bestandteil  des  Grundeigentums 1 .
2.  Die  dem  Regale  unterworfenen  Mineralien  sind  kein  Teil  des
Grundeigentums,  sondern  herrenlose  Sachen,  die  durch  die  Okkupation
(Fund  und  Mutung)  erworben  werden 1 .
3.  Die  dem  Regale  unterworfenen  Mineralien  sind  herrenlose
Sachen,  aber  solche,  welche  dem  staatlichen  oder  dem  staatlich  verliehenen ­
  Okkupationsrechte  hingegeben  sind s .  Darüber,  ob  das  Bergbaurecht ­
  nur  eine  Gerechtigkeit  oder  ein  Sacheigentum  sei,  sind  die
Meinungen  der  Anhänger  dieser  Ansicht  geteilt.  Jenes  nimmt  Gerber,
dieses  Beseler  an.  Ersterer  bemerkt  in  dieser  Hinsicht  (S.  259):  „Das
Bergbaurecht,  welches  als  Immobiliarrecht  gilt,  wird  in  der  Regel  als
ein  dingliches  Recht  an  dem  Grundstücke,  in  welchem  sich  das  zu
bauende  Fossil  befindet,  bestellt  sein,  und  dann  als  ein  dingliches
Recht  besonderer  Art  aufgefaßt  werden  müssen.  Seine  Ausführung
fordert  indessen  mannigfache  rechtliche  Ergänzungen,  welche  nach  ihrer
besonderen  Natur  beurteilt  werden  wollen.  Unrichtig  aber  ist  es,  wenn
das  Bergbaurecht  als  Eigentum  charakterisiert  und  danach  Bergwerkseigentum ­
  genannt  wird;  diese  Prädizierung  gehört  in  die  Klasse  der
Versuche,  ein  literarisches  Eigentum  nachzuweisen 1  2  3  4 .  “  Dagegen  spricht
sich  Beseler  in  folgender  Weise  aus:  „Das  Bergwerkseigentum  läßt
sich  als  das  Eigentum  an  einem  Bergwerke  definieren,  d.  h.  an  dem
1  Sog.  pars  fundi-Theorie!  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  97,  108  f.,  249.
Oppenhoff,  Kommentar  Anm.  3.  Brassert,  Kommentar  S.  54.  Laspeyres,  Das
Recht  des  Grundeigentümers  an  den  seiner  Verfügung  entzogenen  Mineralien  1905,
S.  21.  Burmester,  Archiv  für  öffentliches  Recht  XXIII  99.  Petraschek,  Die
rechtliche  Natur  des  Bergwerkseigentums  nach  österreichischem  Recht  1905,  S.  25  f.
Thielmann-Fürst,  Kommentar  zu  §  1  Anm.  2.  Gottschalk,  Kommentar  §§  5  f.
2  Klostermann,  Übersichten  usw.  S.  31  ff.  Strohn  im  Archiv  für  Rechtslalle
XXXIII  351  ff.
3  Windscheid,  Pandekten,  3.  Aull.,  §  169  S.  479  Anm.  22:  „Weiter  geht  das
deutschrechtliche  Bergregal,  kraft  dessen  gewisse  Fossilien  für  herrenlos  erklärt
und  dem  staatlichen  oder  staatlich  verliehenen  Okkupationsrechte  hingegeben  sind.“
Beseler,  System  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  3.  Aufl.,  Berlin  1873,  §§  95  G
205,  S.  855.  Gerber,  System  des  deutschen  Privatrechts,  11.  Aufl.,  §§  95  ff
Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  45  ff.  Förster-Eccius,  Privatrecht
HI  157-  Dernburg,  Preußisches  Privatrecht  I  632.  Sehling,  Die  Rechtsverhältnisse ­
  an  den  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  nicht  entzogenen  Mineralien
1904,  S.  50.
*  Gerber  übersieht,  daß  das  geistige  Eigentum  ohne  körperliches  Substrat
ist,  während  das  Bergwerkseigentum  genau  so  und  mindestens  ebensosehr  wie  das
Grundeigentum  ein  solches  Surrogat  hat,  es  hat  zum  Inhalt  genau  bestimmte  und
tatsächlich  in  festen  Formen  vorhandene  körperliche  Teile  der  Erde.
            
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